Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit der Pauschgebühr für private Pflegeversicherung

 

Orientierungssatz

Zur Erstattungsfähigkeit der Pauschgebühr für private Pflegeversicherungsunternehmen im sozialgerichtlichen Verfahren.

 

Tatbestand

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens war auf die Erinnerung der Klägerin richterlich über die Frage der Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin gezahlten Gerichtskosten und Gebühren in Höhe von insgesamt 50,00 DM zu entscheiden.

In der Hauptsache nahm die Klägerin den Beklagten auf Zahlung rückständiger Beiträge zu einer privaten Pflegepflichtversicherung nach § 23 des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) i.V.m. den §§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 178a Abs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie auf Erstattung von Verzugsschäden in Einspruch.

Im Frühjahr 1996 hatte der Beklagte bei der Klägerin den Abschluß einer privaten Krankenversicherung einschließlich einer privaten Pflegepflichtversicherung beantragt. Die Klägerin hatte den Antrag des Beklagten angenommen und den Beklagten ab dem 01.03.1996 den gewünschten Versicherungsschutz gewährt. Hinsichtlich der Pflegepflichtversicherung war von dem Beklagten ein monatlicher Versicherungsbeitrag in Höhe von 63,16 DM zu bezahlen. Diesen hatte der Beklagte ab März 1997 nicht mehr entrichtet. Aufgrund der Beitragsrückstände hatte die Klägerin die Versicherung sodann gem. § 39 VVG zum 31.10.1997 gekündigt und ihren Anspruch auf 7 x 63,16 DM abzüglich einer Zahlung von 26,11 DM, die am 17.02.1998 vom Beklagten geleistet worden war, das heißt auf insgesamt 416,01 DM nebst Prozeßzinsen in Höhe von 4% beziffert, und unter Einzahlung von Gerichtskosten in Höhe von 25,00 DM gem. § 11 Nr. 1100 des Gerichtskostengesetzes (GKG) beim Amtsgericht Hagen die Erteilung eines Mahn- und Vollstreckungsbescheides beantragt, welcher dementsprechend unter dem 13.08.1998 auch antragsgemäß erging.

Nachdem der Beklagte hiergegen rechtzeitig Widerspruch einlegte, wurde das Verfahren an das Sozialgericht Dortmund abgegeben, welches den Vollstreckungsbescheid durch Urteil vom 15.06.1999, unter Hinweis auf eine fehlende Äußerung des Beklagten aufrecht erhielt und hinsichtlich der Kosten wie folgt entschied:

Der Beklagte erstattet die Kosten der Klägerin.

Durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 16.09.1999 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dortmund die Kosten der Klägerin mit Ausnahme der ebenfalls geltend gemachten, und bis dahin von der Klägerin gezahlten Gerichtskosten in Höhe von 25,00 DM antragsgemäß fest. Bezüglich der Gerichtskosten führte er aus, die Kostenentscheidung des Urteils der Kammer umfasse lediglich die außergerichtlichen Kosten, da in der Sozialgerichtsbarkeit Gerichtskosten nicht entstünden.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Klägerin, die in diesem Rahmen die nachträgliche und weitere Festsetzung von zwischenzeitlich gem. § 184 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom Sozialgericht Dortmund als Pauschalgebühr für das Verfahren angeforderten zusätzlichen 25,-- DM beantragt.

Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es die geltend gemachten Gerichtskosten, ausgehend vom Tenor des Urteils und den maßgeblichen Vorschriften des § 193 Abs. 1 und § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG neuer Fassung vor dem Hintergrund, dass die Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft, anders als die öffentlich rechtlichen Pflegekassen, keine Befugnis zum Erlaß eigener Vollstreckungstitel besitzen und daher gem. Art. 19 und 92 ff. des Grundgesetzes (GG) auf staatliche Justizgewährung angewiesen sind, für erstattungsfähig halte und daher beabsichtige, der Erinnerung stattzugeben.

Hierzu angehört, hat der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeführt, er halte es nicht für ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber in der durch das Fünfte SGG-Änderungsgesetz beschlossenen Fassung die Konkurrenz des § 184 Abs. 1 letzter Satz SGG im Verhältnis zu § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht genügend bedacht habe. Im Hinblick auf den durch die endgültige Einführung des Gerichtsbescheides ab dem 01.03.1998 gegebenen erheblichen Zeitdruck sei die Konkurrenz der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ergänzung des § 184 Abs. 1 SGG zu § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG nämlich nicht diskutiert worden.

Unter Berücksichtigung der besonderen kostenrechtlichen Systematik im sozialgerichtlichen Verfahren müssten sich die Bevollmächtigten der Klägerin wegen der von ihnen beim Amtsgericht Hagen verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 25,00 DM daher im wahlanwaltlichen Innenverhältnis an die Klägerin wenden, da dieser Betrag bei der Berechnung der Pauschgebühr des § 184 SGG berücksichtigt worden sei. Eine sonstige kostenrechtliche Privilegierung privater Pflegeversicherungsunternehmen sei aus Gleichbehandlungsgründen gegenüber den Pflegekassen nicht zu vertreten, was sich auch aus der Bundestagsdrucksache 13/9609 S. 9 rechte Spalte Nr. 4 ergebe. Im Ergebnis partizipiere der Beklagte als natürliche Person l...

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