Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Voraussetzung der Übernahme der Kosten für eine Einzugsrenovierung

 

Orientierungssatz

1. Die bei einem Umzug entstehenden Aufwendungen für Bodenbeläge, Tapeten und Wandfarben zur Herrichtung der neuen Wohnung sind bei einem Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht schon durch die Regelleistung abgegolten.

2. Aufwendungen für eine Einzugsrenovierung sind lediglich dann als Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn sie mietvertraglich vereinbart oder zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Unterkunft geboten sind, soweit am Markt renovierte Wohnung im unteren Segment nicht im ausreichenden Maße zur Verfügung stehen und damit die Einzugsrenovierung ortsüblich ist.

3. Einzelfall zur Übernahme der Ausgaben für eine Einzugsrenovierung durch den Grundsicherungsträger.

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2009 verurteilt, der Klägerin Kosten in Höhe von 164,85 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 1/3.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin von der Beklagten die Gewährung der Kosten der Einzugsrenovierung in Höhe von 524,28 EUR verlangen kann.

Die am 00.00.1975 geborene Klägerin und ihre am 00.00.2005 geborene Tochter beantragten am 20.10.2008 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Zum 15.12.2008 bezogen sie eine Wohnung in der G.Straße 0 in Q. Die hierfür zu entrichtende Kaltmiete beträgt 258 EUR, die Nebenkosten 50 EUR und die Heizkosten 43 EUR monatlich. Die Wohnung verfügt über eine Wohnfläche von 60 qm. Die Kosten sind angemessen.

Am 18.12.2008 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten der Einzugsrenovierung bei der Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R. Mit Bescheid vom 15.01.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten ab, da diese bereits im Regelsatz enthalten seien. Den hiergegen am 13.02.2009 eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2009 als unbegründet zurück.

Mit der hiergegen am 23.03.2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus: Die Wohnung in der G.Straße 0 sei bei Übernahme nicht renoviert gewesen. Tapeten seien nicht an den Wänden gewesen, auch sei kein Fußboden verlegt gewesen. Tapeten und Laminatfußboden hätten gekauft werden müssen, desweiteren Farben und Kleber. Im Einzelnen habe sie für den Laminatfußboden 300,38 EUR aufgewendet; ein Paket für 13,25 EUR habe sie zurückgeben können. Für Tapeten habe sie 168,22 EUR gezahlt, eine Rolle für 2 EUR habe sie zurückgeben können. Zudem habe sie Aufwendungen für Schleifpapier und Anstreicherbedarf in Höhe von 29,43 EUR gehabt, für Übergangsprofile sowie einen WC-Sitz 25,73 EUR und für Malerbedarf in Höhe von 15,77 EUR. Sie reicht zwei Kassenbelege des Möbelhauses S. vom 09.12.2008 sowie einen weiteren vom 13.12.2008 und zwei Kassenbelege des Baumarktes N. vom 08.12.2008 und 09.12.2008 zu den Akten, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Zu berücksichtigen sei weiter, dass sie schnellstmöglich eine neue Wohnung habe finden müssen. Grund hierfür sei die Trennung von ihrem Ehemann, der nicht bereit gewesen sei, der Klägerin die Ehewohnung zu überlassen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2009 zu verurteilen, der Klägerin Renovierungskosten für die Einzugsrenovierung in Höhe von 524,28 Euro zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid und weist ergänzend darauf hin, dass sich aus dem Mietvertrag keine Verpflichtung der Klägerin zur Durchführung einer Einzugsrenovierung ergebe.

Das Gericht hat sodann zur Aufklärung des Sachverhaltes den Vermieter der Klägerin, den Spar- und Bauverein Q eG um Mitteilung gebeten, in welchen Zustand sich die Wohnung der Klägerin bei Übergabe befunden habe. Der Spar- und Bauverein Q eG hat hierauf mit Schreiben vom 14.09.2009 mitgeteilt, dass die Wohnung ohne Bodenbeläge und ohne Wandtapeten vermietet worden sei. Die Wohnung sei im November 2008 modernisiert worden. Durch die Arbeiten seien vorhandene Tapeten und Bodenbeläge so in Mitleidenschaft gezogen worden, dass diese hätten entfernt werden müssen.

Das Gericht hat sodann den Spar- und Bauverein Q eG, die C und I Immobilien GmbH, die Firma S Immobilien, die Hausverwaltung I1 C1, die M Immobilien - Verwaltungs - GmbH sowie die Hausverwaltung F N um Stellungnahme gebeten, ob es im Jahr 2008 in der Stadt bzw. im Kreis Q üblich gewesen sei, dass Wohnungen im unteren Marktsegment für einen Zwei-Personen-Haushalt unrenoviert vermietet wurden und ob re...

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