Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.03.2018; Aktenzeichen B 3 KR 4/16 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren um die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Therapie-Dreirades "Easy Rider 2", nachdem der Beklagte einen früheren Antrag auf Kostenübernahme eines Therapie-Dreirades "Lepus" abgelehnt hatte.

Der jetzt 54-jährige Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert und leidet aufgrund der Operation eines Gehirntumors im Jahr 1998 an einer permanenten Gangunsicherheit und Schwindel. Ausweislich des MDK-Gutachtens vom 23.09.2013 (D.) ist der Kläger in die Pflegestufe II eingestuft worden, da seine kognitiven Störungen erheblich zugenommen hatten und - weil er die Wohnung häufig unkontrolliert verlasse und die Gefahren des Straßenverkehrs nicht einschätzen könne - sich in starke Gefahr bringe. Des Weiteren wurde eine allgemeine Schwäche der oberen Extremitäten festgestellt.

Gestützt auf eine ärztliche Verordnung sowie das Attest seines Hausarztes Dr. E. vom 10.08.2011, wonach ein Therapiedreirad es ihm ermögliche, sich mehr zu bewegen, hatte der Kläger bei der Beklagten zunächst die Kostenübernahme für ein Therapie-Dreirad "Lepus" beantragt, das laut dem Kostenvoranschlag der Firma F. vom 10.08.2011 5.851,40 € kosten sollte. Den Antrag hatte die Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2011 abgelehnt und den auf ein Attest der behandelnden Ergotherapeutin G. vom 14.09.11 gestützten Widerspruch mit Bescheid vom 25. November 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage wurde seitens des Sozialgerichts Darmstadt mit Urteil vom 14. November 2012 zurückgewiesen, über die dagegen erhobene Klage wurde - im Hinblick auf ein Antrag des Klägers auf Gewährung des Therapie-Dreirades "Easy Rider" - noch nicht entschieden.

Denn in der Zwischenzeit hatte der Kläger mit ärztlicher Verordnung des Hausarztes Dr. E. vom 04.11.2013 und gestützt und dessen Attest vom gleichen Tage nunmehr ein Dreirad "Easy Rider 2" der Firma H. beantragt, da damit seine Ausdauer und die eingeschränkten kognitiven Störungen (Gleichgewichtsfähigkeit, Rhythmusfähigkeit und Kopplungsfähigkeit sowie Belastbarkeit) gesteigert bzw. gebessert werden könnten. Dieses Training sei trotz seiner eingeschränkten Alltagskompetenz möglich. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des MDK ein, in der Dr. J., Arzt für Orthopädie, Rheumatologie, physikalische und rehabilitative Medizin, am 16.01.2014 zu der Einschätzung gelangt war, dass das gewünschte Therapie-Dreirad vom Typ "Easy Rider 2" im Sinne eines Sesseldreirades sozialmedizinisch und fachorthopädisch nicht als geeignetes Hilfsmittel für den Kläger anzusehen sei. Soweit geltend gemacht werde, dass das Therapiedreirad zu Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit, der Ausdauer, der Beweglichkeit, der Kraft sowie der Erweiterung des Aktionsradius dienen solle, könnten diese im Rahmen der vertragsärztlichen Hilfsmittelversorgung (vornehmlich Krankengymnastik, Ergotherapie und ggf. ergänzende physikalische Maßnahmen, konsequentes tägliches Gehtraining mit vorhandenen Gehhilfen) ausreichend und zweckmäßig angegangen werden. Da nach den Darlegungen des Hausarztes das Therapie-Dreirad vornehmlich als Trainingsgerät genutzt werden soll, sei festzustellen, dass Trainingsgeräte nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen; ganz abgesehen davon, dass das skizzierte Trainingsprogramm sehr stark von der Jahreszeit und der Witterung abhängig wäre. Zusätzlich erscheine eine eigenbestimmte und selbständige Nutzung des Dreirades "Easy Rider" aufgrund der erheblichen Störungen des Nervensystems und der Psyche ohne wesentliches Risiko der Eigen- und/oder Fremdgefährdung gar nicht möglich. Schließlich handele es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, da es vielerorts handelsüblich für Jedermann erhältlich angeboten und auch von vielen, überwiegend gesunden Menschen genutzt werde.

Darauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2014 eine Kostenübernahme für das gewünschte Therapie-Dreirad "Easy Rider 2" ab.

Hiergegen richtet sich die am 29.04.2014 beim hiesigen Gericht eingereichte Klage, mit der der Kläger weiterhin die Versorgung mit dem Therapie-Dreirad "Easy Rider 2" begehrt. Zur Begründung wird geltend gemacht, das das Hessische Landessozialgericht anlässlich der im Berufungsverfahren am 24.10.2013 stattgefundenen mündlichen Verhandlung (L 1 KR 3/13) die Auffassung vertreten habe, dass der Kläger mit einem Therapie-Dreirad versorgt werden könne zumal die Voraussetzungen eines ärztlichen Therapieplans - wie vom Bundessozialgericht gefordert - vorlägen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn mit einem Therapiedreirad "Easy Rider 2" zu versorgen.

Die Beklagte beantr...

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