Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialversicherung. Versicherungsfreiheit nach § 3 Abs 1 S 1 KSVG. Arbeitseinkommen "aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit". ursächlicher Zusammenhang zwischen der künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit und den erzielten Einnahmen. mittelbarer ursächlicher Zusammenhang ausreichend. unmittelbarer Gegenleistungscharakter nicht erforderlich

 

Orientierungssatz

1. "Aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit" ist ein Arbeitseinkommen iSd § 3 Abs 1 S 1 KSVG erzielt, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit und den erzielten Einnahmen besteht. Dabei muss es sich nicht um einen unmittelbaren Ursachenzusammenhang handeln. Vielmehr reicht ein mittelbarer ursächlicher Zusammenhang aus. Dieser liegt vor, wenn sich Einkünfte im weiteren Sinne als Gegenleistung für eine künstlerische bzw publizistische Tätigkeit erweisen (Anschluss an BSG vom 21.7.2011 - B 3 KS 5/10 R = BSGE 109, 1 = SozR 4-5425 § 1 Nr 2, RdNr 12).

2. Ein unmittelbarer Gegenleistungscharakter - wie bei der Frage, ob eine Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe nach §§ 24ff KSVG besteht (vgl BSG vom 2.4.2014 - B 3 KS 3/12 R = SozR 4-5425 § 25 Nr 8 RdNr 13) - ist nicht erforderlich.

3. Hier: selbständiger Publizist als Kommanditist und Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft (KG), der für die KG Tätigkeiten der Texterstellung und -redaktion, Skriptkonzeption und -erstellung sowie der Konzeption und Umsetzung von Buchveröffentlichungen ausübt und Zahlungen von der KG nur aufgrund seiner Gesellschafterstellung erhält.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.05.2020; Aktenzeichen B 3 KS 3/18 R)

 

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2016 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers in der Künstlersozialversicherung (KSV).

Der Kläger ist seit 2000 als Publizist tätig. Diese Tätigkeit übte er zunächst als Gesellschafter der am 1. März 2000 gegründeten „l. GbR “ aus. Seit dem 8. Juli 2002 unterlag er durchgehend der Versicherungspflicht in der KSV (Bescheid vom 11. November 2002).

Zum 1. Juli 2015 wurde die GbR in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, wobei die vorherigen beiden GbR-Gesellschafter - der Kläger und Herr V. - Kommanditisten wurden und die L. GmbH Komplementärin; deren Geschäftsführer waren wiederum der Kläger und Herr V. (Gesellschaftsvertrag vom 1. Juli 2015). Darüber informierte der Kläger die Beklagte am 9. November 2015. Auf Nachfrage gab der Kläger an, Zahlungen von der Kommanditgesellschaft (KG) nur aufgrund seiner Gesellschafterstellung zu erhalten, keine anderweitigen Zahlungen; er übe für die KG Tätigkeiten der Texterstellung und -redaktion, Skriptkonzeption und -erstellung sowie der Konzeption und Umsetzung von Buchveröffentlichungen aus, ferner (als Tätigkeiten in keinerlei Zusammenhang mit einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit) Aufgaben im Controlling und in der Personalverwaltung in einem zeitlichen Umfang von 20 %.

Die Beklagte stellte daraufhin - nach Anhörung des Klägers - fest, dass die Versicherungspflicht bzw. Zuschussberechtigung des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz am 31. März 2016 geendet habe (Bescheid vom 30. Mai 2016). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft der Versicherungspflicht weiterhin unterlägen, wenn sie im Rahmen der Gesellschaft sowohl selbständig als auch überwiegend künstlerisch/publizistisch tätig seien. Die an Gesellschafter gezahlten Gewinnzuweisungen stellten indes keine Zahlungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten dar. Es handle sich vielmehr um finanzielle Vorteile ohne Gegenleistungscharakter, die zwar auf einer publizistischen Leistung beruhten, aber nicht hierfür, sondern nur hieraus gezahlt würden. Der Kläger erhalte Zahlungen in Form von Gewinnentnahmen ohne einen dezidierten Tätigkeitsbezug. Er sei im Rahmen der GmbH & Co. KG zwar sowohl selbständig als auch überwiegend publizistisch, aber mangels der Erzielung von Einkünften mit Tätigkeitsbezug nicht mehr erwerbsmäßig tätig. Die Änderung sei nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zum 31. März 2016 zu berücksichtigen.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte als unbegründet zurück und vertiefte die Begründung aus dem Ausgangsbescheid: Es handle sich bei den Gewinnentnahmen nicht um Arbeitseinkommen aus selbständiger publizistischer Tätigkeit, weil es an einem auch nur mittelbaren ursächlichen Zusammenhang fehle. Die Gewinnbeteiligung bestehe unabhängig davon, ob im Einzelfall für die Gesellschaft auch künstlerische oder publizistische Tätigkeiten erbracht würden. Auch ein organisatorischer Zusammenhang sei nicht gegeben, da die gewerbliche Tätigkeit eines Kommanditisten und die künstlerische T...

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