Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. keine Anwendung der §§ 45, 50 SGB 10 bei Vorliegen einer Erstattungsforderung nach § 7 Abs 1 S 3 AsylbLG. Anwendbarkeit des § 7b AsylbLG

 

Orientierungssatz

1. Die §§ 45, 50 SGB 10 sind im Rahmen der vorliegenden Erstattungsforderung nicht anzuwenden, da § 7 Abs 1 S 3 AsylbLG insoweit eine vorrangig anzuwendende Erstattungsregelung für den Fall der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft darstellt.

2. Zur Anwendbarkeit des § 7b AsylbLG.

 

Tenor

I. Die Klage gegen die Bescheide vom 9. März 2009 und 10. März 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2009 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Asylbewerber iranischer Herkunft und berufstätig mit einem Einkommen von 733 EUR monatlich.

Am 04.07.2008 war ihm zunächst der Auszug in die Privatwohnung seiner Lebensgefährtin gestattet worden, mit der er ein gemeinsames Kind hat.

Am 22.12.2008 wurde er beim Beklagten vorstellig und teilte mit, dass er dringend ein Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) benötigt, da seine Lebensgefährtin ihn aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen habe.

Ihm wurde danach ein Unterbringungsplatz in der GU S. amtlich zugewiesen.

Bei einer Vorsprache am 09.03.2009 gab er Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2008 bis Februar 2009 ab.

Der Beklagte erließ darauf am 09.03.2009 und 10.03.2009 insgesamt drei Bescheide, mit denen die Kosten für die Unterbringung dem Kläger in Rechnung gestellt wurden. Für Dezember 2008 ergibt sich danach ein Erstattungsbetrag von 62,15 EUR, für die Monate Januar und Februar 2009 ein Betrag in Höhe von je 192,67 EUR. Als Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in Verbindung mit §§ 22 ff. der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl). Unter Ziff. 3 ist daneben ausgeführt: "Soweit Sie Leistungen in zurückliegenden Zeiträumen erhalten haben, beruht die Erstattungsverpflichtung auf §§ 45, 50 SGB X analog. Uns ist erst nachträglich bekannt geworden, dass Sie über Einkommen bzw. Vermögen verfügt haben. Ihnen wurden daher zu Unrecht Leistungen kostenlos gewährt."

Mit Widerspruch vom 06.04.2009 trug der Kläger vor, dass die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht vorliegen. Er habe das Landratsamt von seinen Arbeitsstellen in Kenntnis gesetzt und auch die Lohnabrechnungen zeitnah übersandt. Im Übrigen sei bei der Berechnung seines Einkommens übersehen worden, dass er einem Kind, A.-L. Z., aufgrund anerkannter Vaterschaft laut Urkunde zu Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags verpflichtet sei. Auch sei § 7b AsylbLG nicht berücksichtigt worden, wonach 56 % der Kosten für Unterkunft nicht zu erstatten seien.

Nachdem die Lebensgefährtin des Klägers dem Beklagten eine regelmäßige Unterhaltszahlung in Höhe von 117 EUR bestätigt hat, erließ der Beklagte am 22.06.2009 drei Änderungsbescheide mit geänderter Berechnung, ohne dass sich an den zurückgeforderten Beträgen eine Änderung ergeben hätte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2009 wies er die Widersprüche des Klägers zurück. Auch unter Anrechnung der Unterhaltszahlung sei der Kläger noch leistungsfähig. § 7b AsylbLG finde bei einer Unterbringung in einer GU keine Anwendung.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 29.07.2009 beim Sozialgericht eingegangenen Klage, mit der er zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragte.

Die Auffassung des Beklagten, § 7b AsylbLG sei auf Gemeinschaftsunterkünfte nicht anwendbar, finde im Gesetz keine Stütze, da die Vorschrift insoweit nicht differenziere. Des Weiteren sei zu rügen, dass der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) überhaupt nicht geprüft habe.

Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 07.09.2009 und beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe die Verdienstbescheinigungen erst am 09.03.2009 bei der Gebührenabrechnungsstelle vorgelegt. Das Landratsamt sei nur bis zur Aufnahme in die GU für die Leistungsgewährung zuständig gewesen. Hinsichtlich der Ausführungen zu § 7b AsylbLG werde auf Ziff. 4.1 und 4.2.3 der Hinweise zu dieser Vorschrift verwiesen. Im Übrigen sei dem Kläger bereits Ratenzahlung angeboten worden.

Das Gericht bat den Beklagten mit Schreiben vom 22.10.2009 um Stellungnahme zur Frage der Ermessensausübung und bewilligte mit Beschluss vom 09.11.2009 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.

Hierzu äußerte sich der Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2009. Für die Anwendung der §§ 45, 50 SGB X sei vorliegend kein Raum, da es sich um den Fall einer nachträglichen Geltendmachung einer Kostenerstattung handle, die selbst keine Ermessensausübung erfordere. Schließlich habe auch hinsichtlich der erbrachten Sachleistung (Unterbringung und Haushaltsenergie) kein Ermessen bestanden; diese Leistungen hätten in jedem Fall erbracht werden müssen, selbst wenn der Kläger rechtzeitig seiner Mitteilungspflicht über sein Erwerbseinkommen nachgekommen wäre. Insow...

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