Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des SG Aachen vom 19.8.2014 - S 13 KR 385/13, das vollständig dokumentiert ist.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird auf 4.053,00 EUR festgesetzt.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, im Rahmen der Vergütung für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, die die Klägerin im Jahre 2009 an Versicherte der Krankenkasse abgegeben hat, einen Abschlag (sog. Apothekenrabatt) von 1,75 EUR je Packung einzubehalten. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 4.053,00 EUR als Restvergütung für die Abgabe von 2.316 Arzneimittelpackungen.

Die Klägerin ist (und war im Jahre 2009) selbstständige Apothekerin und Inhaberin der "N.-Apotheke". Über das von ihr beauftragte Rechenzentrum (RZ) in I. stellte sie der Beklagten die im Jahre 2009 an deren Versicherte abgegebenen Fertigarzneimittel in Rechnung. Die Beklagte beglich die Rechnungen jeweils binnen zehn Tagen nach Eingang unter Berücksichtigung des damals geltenden Apothekenabschlags gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Höhe von 2,30 EUR je verschreibungspflichtigem Arzneimittel; sie behielt für 2.316 von der Klägerin gelieferte Packungen einen Apothekenrabatt von insgesamt 5.326,80 EUR ein. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die seinerzeit für 2009 abgerechnete Vergütung entsprechend der damals geltenden Apothekenabschlagsregelung gezahlt worden ist.

Bereits im September 2008 hatten der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) Verhandlungen über die Anpassung des Apothekenabschlags für 2009 aufgenommen. Nachdem eine im Oktober 2008 erzielte Einigung der Verhandlungskommissionen von den Gremien des GKV-Spitzenverbandes abgelehnt worden war, beantragte der DAV am 14.07.2009 die Einleitung eines Schiedsverfahrens. Am 21.12.2009 entschied die nach § 129 Abs. 8 SGB V gebildete gemeinsame Schiedsstelle: "Der Apothekenabschlag nach § 130 Abs. 1 SGB V wird mit Wirkung für das Kalenderjahr 2009 auf 1,75 EUR festgesetzt."

Gegen diese Schiedsstellenentscheidung erhob der GKV-Spitzenverband Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (S 13 KR 135/10); diese Klage wurde später aufgrund einer am 20.06.2013 zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem DAV getroffenen Vereinbarung zurückgenommen. In einem parallel anhängigen Eilverfahren ordnete das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 05.05.2010 (L 1 KR 51/10 B ER) die sofortige Vollziehung der Entscheidung der Schiedsstelle vom 21.12.2009 an.

Unter dem Datum vom 31.05.2010 stellte das RZ der Beklagten in einer Sammelrechnung für zahlreiche Apotheken für 10.686.445 im Jahre 2009 abgegebene Arzneimittelpackungen die Differenz von 2,30 EUR einbehaltenem Apothekenabschlag (alt) und 1,75 EUR festgesetztem Apothekenabschlag (neu), also 0,55 EUR je abgegebener Packung in Rechnung, insgesamt 5.877.544,75 EUR; konkret für die Klägerin berechnete das RZ für 2.316 Packungen 1.273,80 EUR. Die Rechnung vom 31.05.2010 ging am 01.06.2010 bei der Beklagten ein. Am 26.07.2010 erhielt das RZ (u.a.) die geforderten und auf die Apotheke der Klägerin entfallenden 1.273,80 EUR.

Am 19.12.2013 hat die Klägerin Klage auf Zahlung weiterer 4.053,00 EUR erhoben. Sie ist der Auffassung, durch die Schiedsstellenentscheidung vom 21.12.2009 und deren am 05.05.2010 angeordnete sofortige Vollziehung sei rückwirkend ab 01.01.2009 ein Anspruch auf Auszahlung des Vergütungsanteils entstanden, welcher sich aus der Multiplikation des Differenzbetrages zwischen dem ursprünglichen Rabatt von 2,30 EUR und dem durch Schiedsspruch festgelegten Rabatt von 1,75 EUR mit der Anzahl der abgegebenen und abgerechneten verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel ergebe. Grundlage der Klageforderung sei der Vergütungsanspruch aus der Versorgung von Versicherten der Beklagten im Jahre 2009. Die Klägerin meint, sie könne über die aufgrund der Schiedsstellenentscheidung nachgezahlte Abschlagsdifferenz von 0,55 EUR je Packung hinaus weitere 1,75 EUR je Packung beanspruchen, für die von ihr im Jahre 2009 abgegebenen 2.316 Packungen also insgesamt 4.053,00 EUR. Denn die Beklagte habe die Rechnung des RZ vom 31.05.2010 über die nachzuzahlenden 0,55 EUR je relevanter Packung nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei ihr beglichen, wie § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB V dies als Bedingung für die Gewährung des Apothekenabschlags durch die Apotheker fordere. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die Rechnung des RZ vom 31.05.2010 sei eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne von § 130 SGB V. Bereits bei der ursprünglichen Abrechnung seien der Beklagten durch das RZ alle relevanten Daten mitgeteilt worden; die damaligen Rechnungen des RZ seien unbeanstandet beglichen worden. Nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schiedsstellenentscheidung habe die Beklagte 0,55 EUR pro Packung nachzuzahl...

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