Voraussetzung für den Leistungsanspruch auf Sehhilfen bei volljährigen Versicherten ist eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation. Nach dem Kodierungsschlüssel gemäß der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme, 10. Revision (ICD-10), betrifft dies Versicherte, die unter

  • Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H54.0),
  • Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges (Diagnoseschlüssel H54.1) oder
  • Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H54.2)

leiden.

Eine schwere Sehbeeinträchtigung, die zu einer Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen führen kann, liegt vor, wenn die Sehschärfe auf jedem Auge bei bestmöglicher Korrektur trotz Verwendung von Sehhilfen jeglicher Art maximal 0,3 beträgt. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht bei bestmöglicher Korrektur kein Leistungsanspruch, wenn

  • auf einem Auge eine Sehleistung von < 0,3 (kleiner oder gleich 30 %),
  • auf dem anderen Auge bei bestmöglicher Korrektur eine Sehleistung von > 0,3 (größer als 30 %),

besteht. Eine eingeschränkte Sehfähigkeit von bis zu 0,3 auf einem Auge allein reicht somit für einen Leistungsanspruch nicht aus. Geprüft wird ausschließlich die bestmögliche Brillenkorrektur und nicht eine möglich Kontaktlinsenkorrektur.

Volljährige Versicherte haben auch dann einen Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie schwere Sehbeeinträchtigungen aufweisen (Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus), aber mit häufig kostenaufwändigen Brillengläsern oder Kontaktlinsen einen Visus von 0,3 oder höher erreichen.[1]

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