(1) Wer

 

1.

gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1[1] [Bis 23.06.2020: § 4 Abs. 3 Satz 2] des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt,

 

2.

eine in

 

a)

§ 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

 

b)

§ 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

 

c)

§ 98 Absatz 2a Nummer 1[2] [Bis 17.07.2019: § 98 Abs. 2a] des Aufenthaltsgesetzes oder

 

d)

§ 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes

bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder

 

3.

entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1[3] [Bis 23.06.2020: § 4 Absatz 3 Satz 2] des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

[1] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020.
[2] Geändert durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Anzuwenden ab 18.07.2019.
[3] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 24.06.2020.

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