Begriff

Bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation übernehmen die Krankenkassen die vollen Kosten des Abbruchs.

Bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch (Beratungsregelung bei sozialer Indikation) werden nur die Kosten der ärztlichen Beratung und für Arzneimittel übernommen. Die Kosten des eigentlichen Schwangerschaftsabbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf hat die Patientin selbst zu tragen. Hilfe in besonderen Fällen wird aber geleistet, wenn es der Schwangeren nicht zuzumuten ist, die Mittel für den Schwangerschaftsabbruch selbst aufzubringen. Kostenträger ist dann das jeweilige Bundesland; die Krankenkassen prüfen den Anspruch und treten in Vorleistung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Durch § 24b Abs. 3 und 4 SGB V wird festgelegt, dass bestimmte Kosten eines rechtswidrigen aber straffreien Schwangerschaftsabbruchs von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen sind. Den Anspruch auf Übernahme dieser ausgenommenen Leistungen bestimmt § 19 Abs. 1 SchKG. Die dort genannten Einkommensgrenzen werden gemäß § 24 SchKG regelmäßig angepasst. Die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherungen für die Prüfung der Voraussetzungen und als Träger dieser Leistung regeln § 21b SGB I und § 21 SchKG. Die letztendliche Kostenübernahme durch die Bundesländer ergibt sich aus § 22 SchKG. Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben mit dem Gemeinsamen Rundschreiben (GR v. 15.3.2023) nähere Ausführungen zu den (auch ausgeschlossenen) Leistungsansprüchen bei einem Schwangerschaftsabbruch zusammengestellt.

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