Begriff

Bei einem Schwangerschaftsabbruch ist zu unterscheiden zwischen

  • einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch (medizinische und kriminologische Indikation), der in vollem Umfang die Leistungspflicht der Krankenkasse auslöst und
  • einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch (Beratungsregelung bei sozialer Indikation), der lediglich eine eingeschränkte Leistungspflicht der Krankenkasse begründet.

Bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch werden nur die Kosten der ärztlichen Beratung und für Arzneimittel übernommen. Die Kosten des eigentlichen Schwangerschaftsabbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf hat die Patientin selbst zu tragen. Hilfe in besonderen Fällen wird aber geleistet, wenn es der Schwangeren nicht zuzumuten ist, die Mittel für den Schwangerschaftsabbruch selbst aufzubringen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Den vollen Leistungsanspruch der Versicherten bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch regelt § 24b Abs. 1 und 2 SGB V. Die stark eingeschränkten und ausgeschlossenen Leistungen bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch sind in § 24b Abs. 3 und 4 SGB V aufgeführt.

Das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) enthält die Beratungsregelungen und beschreibt die Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch beschlossen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben mit dem Gemeinsamen Rundschreiben (GR v. 15.3.2023) nähere Ausführungen zu den Leistungsansprüchen bei einem Schwangerschaftsabbruch zusammengestellt.

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