Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten des Umgangs/Verwirkungstatbestände. Kosten des Umgangs. Verwirkungstatbestände

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das unterhaltsrelevante Einkommen kann wegen der Kosten des Umgangs gemindert werden, wenn die notwendigen Kosten nicht aus den Mitteln bestritten werden können, die dem Unterhaltspflichtigen über dem notwendigen Selbstbehalt verbleiben.

2. Zum unberechtigten Vorwurf sexuellen Missbrauchs und zur Vereitelung des Umgangs als Verwirkungstatbestand i.S.d. § 1579 BGB.

 

Normenkette

BGB § 1579 Nr. 2, §§ 4, 6, 1579 Nrn. 4, 6

 

Verfahrensgang

AG Lübeck (Urteil vom 21.02.2005; Aktenzeichen 128 F 139/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Lübeck vom 21.2.2005 und das Versäumnisurteil desselben Gerichts vom 18.10.2004 teilweise geändert und im ganzen wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) für die Zeit vom 6.1.2004 bis zum 31.3.2004 rückständigen Geschiedenenunterhalt i.H.v. 1.976,85 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 5.3.2004 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 2) folgenden monatlichen Geschiedenenunterhalt zu zahlen:

4-12/04 696,39 EUR

1-6/05 654,44 EUR

ab 7/05 647,56 EUR

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz trägt der Beklagte die Kosten seiner Säumnis. Im Übrigen tragen die Klägerin zu 1) die Gerichtskosten zu 3 %, die Klägerin zu 2) zu 29 % und der Beklagte zu 68 %. Die Klägerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt der Beklagte 74 %; 26 % trägt die Klägerin zu 2) selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1)) 3 %, die Klägerin zu 2) 29 % und der Beklagte 68 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2) zu 10 %, der Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin zu 2) und der Beklagte waren verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil des AG - FamG - Lübeck vom 28.8.2003 (125 F 6/02) geschieden worden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 6.1.2004 rechtskräftig. Aus der Ehe ist die Tochter J. M., geboren am 2000, hervorgegangen. J. lebt bei der Klägerin zu 2), der die elterliche Sorge mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge übertragen worden ist. Der Beklagte ist durch Urteil des AG - FamG - Lübeck vom 2.12.2002 (125 F 93/01) verurteilt worden, an die Klägerin zu 1) einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 135 % des Regelbetrages gem. § 1 der Regelbetragsverordnung für die jeweilige Altersstufe abzgl. des anrechenbaren Kindergeldes zu zahlen.

Die Klägerin fordert vom Beklagten Geschiedenenunterhalt. Der Beklagte ist Krankenpfleger. Die Klägerin ist Krankenschwester, aber zurzeit nicht berufstätig. Der Beklagte wohnt in einer Wohnung in einem Haus in E., das ihm zur hälftigem Miteigentum gehört; in der weiteren Wohnung wohnen seine Eltern.

Das FamG hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin zu 2) einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 746 EUR zu zahlen. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des amtsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.

Der Beklagte macht mit der Berufung geltend, das Gericht habe den Pkw-Kredit zu Unrecht nicht berücksichtigt. Er mache in seiner Unterhaltsberechnung keine Fahrtkosten geltend. Daher könne der Pkw-Kredit nicht abgelehnt werden. Er fahre an 240 Tagen im Jahr zur Arbeit und lege dabei täglich 4 km zurück. Er sei auch auf den Pkw angewiesen, da er auch in Nachtschichten und an den Wochenenden arbeite. Zumindest seien die normalen Fahrtkosten zu berücksichtigen.

Das Gericht habe den Quadratmeterpreis der Eigentumswohnung geschätzt, obwohl sämtliche Voraussetzungen für eine Schätzung fehlten. Dem Gericht sei weder die Größe noch die weiteren wertbildenden Faktoren wie Alter, Ausstattung und Lage der Wohnung bekannt. Selbst in einem Ort, der den Zusatz "Bad" trage, gebe es Gegenden, in denen kein hoher Wohnwert erzielt werde. Darüber hinaus sei dem Gericht noch nicht einmal bekannt, wie die Wohnsituation in E. aussehe. Es handele sich um einen kleinen in ländlicher Gegend gelegenen Ort, in dem schon deshalb das Mietpreisniveau nicht hoch sei. Hinzu komme, dass derzeit ein Überhang an Wohnungsangeboten bestehe, wodurch der Preis gedrückt werde.

Zur Verwirkung nach § 1579 BGB sei vorgetragen worden, dass die einstweilige Verfügung vom 23.8.2004 nicht beachtet worden sei. Die Klägerin habe jahrelang, auch noch vor dem OLG Schleswig, behauptet, er begehe sexuellen Missbrauch an J. Darüber hinaus habe die Klägerin durch ihre diversen Absagen insgesamt 860,38 EUR an Fahrtkosten verursacht, ohne dass er seine Tochter habe sehen können. Auch in der Folgezeit habe die Klägerin die Besuchstermine vereitelt.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des AG - FamG - Lübeck vom 21.2.2005 und das Versäumnisurteil vom 18.10.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin erwidert, die Berechnung des Einkommens des Beklagten sei zu aktuali...

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