Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Spekulations- bzw Kursgewinne aus Aktiengeschäften mit Wertzuwachs im laufenden Bewilligungszeitraum. Teilnahme an Produkttests. Kaufpreiserstattungen nach Produkttests. unentgeltliche Nutzung des Produktes. Einnahme in Geldeswert

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kurzfristige Spekulationsgewinne aus Aktiengeschäften, die innerhalb eines Bewilligungsabschnitts getätigt werden, sind grundsicherungsrechtlich als Einkommen zu bewerten.

2. Einnahmen aus Produkttests, bei denen der Teilnehmer den zuvor aufgewandten Kaufpreis erstattet bekommt, sind keine Einnahmen in Geld. Sie können aber Einnahmen in Geldeswert sein, weil das gekaufte Produkt effektiv kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.04.2021; Aktenzeichen B 4 AS 412/20 B)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Januar 2018 abgeändert.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Leistungsbescheides vom 10. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2017 verurteilt, dem Kläger für Mai 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anrechnung von Einkommen in Höhe von 0,30 EUR zu gewähren.

Der Erstattungsbescheid vom 10. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2017 wird insoweit aufgehoben, als eine Erstattung von mehr als 0,30 EUR gegenüber dem Kläger geltend gemacht wird.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Leistungsansprüche des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Strittig ist dabei noch die Anrechnung von Einkommen in Höhe von insgesamt 52,69 EUR im Monat Mai 2016 auf den Leistungsanspruch des Klägers. Vormals streitig war auch die Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten des Klägers im Rahmen der Leistungsgewährung. Diesbezüglich hat der Kläger aber durch das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Schleswig voll obsiegt. Der Beklagte hat dagegen keine Berufung eingelegt.

Der am .... 1966 geborene Kläger steht seit Anfang 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Monate Mai bis Oktober 2016 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und berücksichtigte für den Kläger dabei den Regelbedarf für Alleinstehende in Höhe von 404,00 EUR monatlich. Die Anrechnung von Einkommen erfolgte nicht. Im Bewilligungsabschnitt gingen auf dem Konto des Klägers zahlreiche geringe Beträge ein, die aus Produkttests resultierten. Dabei handelte es sich um Erstattungen des Kaufpreises von zuvor durch den Kläger gekauften Drogerieprodukten im Gegenzug zur Teilnahme an Bewertungsaktionen dieser Produkte. Im hier nur streitigen Monat Mai 2016 flossen dem Kläger dabei insgesamt 29,58 EUR, verteilt auf 7 Einzelzahlungen zu. Diese Einnahmen teilte der Kläger dem Beklagten mit.

Des Weiteren erwarb der Kläger am 6. Mai 2016 200 Aktien der ....bank AG zu einem Kaufpreis von 1451,95 EUR, die er am 26. Mai 2016 zu einem Preis in Höhe von 1482,25 EUR (Differenz 30,30 EUR) wieder veräußerte.

Mit Bescheid vom 10. November 2016 setzte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Oktober 2016 endgültig fest und setzte dabei für den Monat Mai 2016 um 22,69 EUR gegenüber der vorläufigen Bewilligung geringere Leistungen fest. Aus den Aufzeichnungen des Beklagten ergibt sich, dass dabei 5 Zahlungseingänge im Mai 2016 im Umfang von insgesamt 22,39 EUR sowie der Veräußerungsgewinn aus dem Aktienverkauf, bereinigt um eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,- EUR, als Einkommen im Monat Mai 2016 angerechnet wurde. Mit weiterem Bescheid vom 10. November 2016 forderte der Beklagte den Kläger zur Erstattung des überzahlten Betrages in Höhe von 22,69 EUR auf.

Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 18. November 2016, mit dem er auch höhere Unterkunftskosten begehrte. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger habe im Mai 2016 Einnahmen in Geld aus Produkttests in Höhe von insgesamt 22,39 EUR erzielt und einen kapitalsteuerpflichtigen Kapitalertrag in Höhe von 30,30 EUR erwirtschaftet. Dieser Ertrag stelle Einkommen dar, es sei nicht nur lediglich Vermögen umgeschichtet worden.

Am 6. Februar 2017 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Schleswig Klage erhoben. Er hat vorgetragen, er habe insgesamt 7 Einnahmen im Monat Mai 2016 mitgeteilt. Da der Beklagte lediglich einen Betrag in Höhe von 22,39 EUR als sonstiges Einkommen berücksichtigt habe, habe er anscheinend zwei Einnahmen ausgeklammert. Bei der Erstattung von Bagatellbeträgen durch die Hersteller dürfte es sich um Zuwendung handeln, die unter die Regelung des § 11 Abs. 5 SGB II fielen. Es bestehe normalerweise keine...

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