Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes. keine Bedarfsdeckung durch Zuwendungen aus der Mutter-Kind-Stiftung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes nach dem SGB 2 besteht unabhängig davon, ob die Leistungsempfängerin Zuwendungen aus der Mutter-Kind-Stiftung erhält. Auf den Zeitpunkt der jeweiligen Anträge und den Zufluss der jeweiligen Leistung kommt es dabei nicht an.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 24. November 2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2008 aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 315,00 EUR für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes zu zahlen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Leistungen für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes hat.

Die Klägerin steht seit dem 1. Juni 2007 im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Im Rahmen der erstmaligen Antragstellung am 15. Mai 2007 gab die Klägerin an, schwanger zu sein. Aus von ihr anschließend eingereichten Unterlagen ergab sich, dass sie am 24. Mai 2007 einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR seitens des Pro Familia Landesverbandes aus der Stiftung “Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens„ (Mutter-Kind-Stiftung) für die Erstausstattung eines Kindes erhalten hatte.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2007 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Leistungen für Erstausstattung bei Geburt eines Kindes.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2007 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Pauschalbeträge und den Umstand, dass der Beklagte als Pauschalbetrag für einen Kinderwagen und auch für ein Kinderbett jeweils 80,00 EUR zugrunde lege, hätte die Klägerin zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Erstausstattung bei Geburt eines Kindes in Höhe von 315,00 EUR. Dieser Bedarf sei jedoch bereits durch den Landesverband Pro Familia durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 400,00 EUR gedeckt worden, sodass auf die Leistung für Erstausstattung kein Anspruch mehr bestehe. Der Antrag auf einen Pauschalbetrag nach der Geburt werde abgelehnt, da dieser im Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) nicht vorgesehen sei.

Mit ihrem hiergegen am 12. Juli 2007 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Leistungen aus der Mutter-Kind-Stiftung nicht auf Sozialleistungen von dem Beklagten anrechenbar seien. Diesbezüglich verweise sie auf ein beigefügtes Informationsblatt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Der Beklagte habe ihr danach den grundsätzlich anerkannten Anspruch in voller Höhe auszuzahlen. Der Antrag auf einen Pauschalbetrag nach der Geburt könne nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass ein solcher im SGB II nicht vorgesehen sei. Dieser Pauschalbetrag nach der Geburt sei eine gängige Leistung nach § 23 Abs. 3 SGB II. Die Klägerin nahm insofern Bezug auf den Widerspruch beigefügte fachliche Vorgaben zu § 23 SGB II der ARGE Hamburg.

... 2007 wurde die Tochter J... der Klägerin geboren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2008 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Leistungen nach § 37 SGB II nicht für Zeiten vor Antragstellung erbracht würden. Nach den eingereichten Kontoauszügen habe die Klägerin bereits am 24. Mai 2007 aus der Mutter-Kind-Stiftung einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR erhalten. Der Antrag bei dem Beklagten sei erst mit Schreiben vom 17. Juni 2007 gestellt worden. Somit sei der Bedarf schon vor Antragstellung gedeckt gewesen, sodass bereits deshalb eine Hilfegewährung nicht in Betracht komme. Es könne bestätigt werden, dass die Leistungen der Mutter-Kind-Stiftung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen seien. Vorliegend bestehe jedoch aufgrund der bereits gewährten Hilfe aus der Mutter-Kind-Stiftung der Bedarf der Erstausstattung nicht mehr. Die von dem Beklagten zu beachtenden Vorgaben ermöglichten keine Auszahlungen einer Pauschale nach der Geburt. Nach der Geburt wäre die Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung eines Kinderwagens grundsätzlich möglich. Der Betrag hierfür sei jedoch in dem grundsätzlich anerkannten Bedarf von 315,00 EUR enthalten und somit bereits auch durch die gewährte Leistung der Mutter-Kind-Stiftung gedeckt.

Hiergegen hat die Klägerin am 28. April 2008 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass die Vorgehensweise des Beklagten im Ergebnis einer Anrechnung von Leistungen aus der Mutter-Kind-Stiftung gleichkomme. Selbst wenn durch den Erhalt der 400,00 EUR der Bedarf gedeckt sein könnte, so sei gar nicht klar, welcher Bedarf damit gemeint sei. Aus dem Kontoauszug sei nicht e...

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