Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende bei Ausbildungsförderung. Zuschuss zu den Unterkunftskosten. Pflicht zur Rückzahlung der Ausbildungsförderung nach dem Zuflussmonat durch rückwirkende Aufhebung der Bewilligung. Nachholung der Beantragung von Arbeitslosengeld II. Einkommensberücksichtigung. keine Abweichung vom Zuflussprinzip

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei einem nachgeholten Antrag auf Arbeitslosengeld II nach § 28 SGB X ist bei der Berechnungen der SGB II-Leistungen das BAföG als Einkommen anzurechnen, obwohl der Anspruch rückwirkend entfallen ist. Entsteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Monat des Zuflusses (hier durch Aufhebung und Rückforderung einer dem BAföG zugrundeliegenden Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit), bleibt es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen (vgl BSG vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 43).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.06.2023; Aktenzeichen B 4 AS 86/21 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 7. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 1. April 2016 bis 31. Juli 2016.

Der 1990 geborene Kläger bezog zunächst bis einschließlich Juli 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Ab dem 31. August 2015 besuchte er das Regionale Berufsbildungszentrum in Kiel (RBZ) und dort die Berufsfachschule Sozialwesen mit dem Ziel des Ausbildungsabschlusses zum Juli 2018. Er stand ab August 2015 im Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Die Landeshauptstadt Kiel durch das Amt für Ausbildungsförderung bewilligte dem Kläger zunächst monatlich 465,00 EUR und ab 1. November 2015 monatlich 460,00 EUR an BAföG-Leistungen bis zum 31. Juli 2016 (Bescheid vom 14. August 2015 bzw. Bescheid vom 29. Oktober 2015). Ferner bezog der Kläger ab 1. September 2015 eine Halbwaisenrente von der DRV Nord in Höhe von monatlich 141,82 EUR bzw. ab dem 1. Juli 2016 nach einer Rentenanpassung in Höhe von 147,49 EUR.

Am 18. August 2015 beantragte er bei dem Beklagten die Gewährung eines Zuschusses zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für Auszubildende. Mit Bescheid vom 24. September 2015 wurden ihm dieser für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015 in Höhe von monatlich 209,50 EUR bewilligt. Am 21. Januar 2016 stellte der Kläger mit dem offiziellen Formular auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II („WBA“) einen erneuten Antrag. Hierauf bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2016 einen - zunächst vorläufigen - Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftsleistungen nach § 27 SGB II für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 in Höhe von monatlich 209,50 EUR. Am 1. Juli 2016 stellte der Kläger wiederum unter Verwendung des offiziellen Formulars „WBA“ einen Weiterbewilligungsantrag ab dem 1. Juli 2016. Hierauf bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Juli 2016 einen endgültigen Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftsleistungen nach § 27 SGB II für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 sowie für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 jeweils in Höhe von monatlich 209,50 EUR. Diese Bescheide wurden bestandskräftig.

Der Kläger meldete sich mit an das RBZ Kiel gerichtetem Schreiben vom 20. Juli 2016, eingegangen beim RBZ Kiel am 31. August 2016, für das Schuljahr 2016/2017 ab. Er besuchte ausweislich der Bescheinigung des RBZ Kiel vom 20. September 2016 den Unterricht dieser Einrichtung zuletzt am 7. Dezember 2015. Im Zeitraum 8. Dezember 2015 bis 18. Dezember 2010 lagen unentschuldigte Fehltage vor. Ab dem 5. Januar 2016 bis zum Schuljahresende waren die Fehltage durch ärztliches Attest entschuldigt.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 hob daraufhin die Landeshauptstadt Kiel die Leistungsbewilligung für den Kläger ab April 2016 auf und forderte die gezahlten Leistungen nach dem BAföG zurück. Die Landeshauptstadt Kiel gründete ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen für eine BAföG-Bewilligung ab April 2016 nicht mehr vorlägen. Nach § 15 Abs. 2a BAföG werde Ausbildungsförderung auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung gehindert seien, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus. Der letzte Schulbesuch des Klägers sei am 7. Dezember 2015 gewesen, in der Zeit vom 8. Dezember 2015 bis 18. Dezember 2015 habe der Kläger unentschuldigt gefehlt, ab dem 5. Januar 2016 bis zum Schuljahresende habe er mit ärztlichem Attest gefehlt. Der Kläger wandte sich hiergegen mit seinem Widerspruch, den er in der Folge zurücknahm. Mit Schreiben vom 22. November 2016 stundete die Landeshauptstadt K den Rü...

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