Leitsatz (amtlich)

1. Ob ein Unfall in einem Krankenhaus sich "bei" der Durchführung der in RVO § 555 aufgeführten Maßnahmen ereignet hat, richtet sich nach den gleichen Grundsätzen, wie sie in der Rechtsprechung zur Bestimmung des nach RVO § 548 Abs 1 zu fordernden Zusammenhangs zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit entwickelt worden sind.

2. Kommt ein Unfallverletzter während eines Krankenhausaufenthalts dadurch zu Schaden, daß er sich nach Beginn der Nachtruhe noch einmal auf den Balkon seines Zimmers begibt und dort über das Geländer stürzt, ohne daß der Sturz erwiesenermaßen auf die Unfallverletzung, auf therapeutische Maßnahmen oder auf eine besonders beim Sturz vom Balkon erlittene Verletzung keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648729

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