Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsgrenze für 1-Personen-Haushalt in Schleswig-Holstein. örtlicher Wohnungsmarkt. Anwendung der Wohngeldtabelle. eigene Ermittlungen des Grundsicherungsträgers. keine Ausdehnung der Produkttheorie

 

Orientierungssatz

1. Ein Grundsicherungsträger kann zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 die Wohngeldtabelle gem § 8 Abs 1 WoGG 2 zugrunde legen und durch Nachweis konkreter Wohnungsangebote belegen, dass innerhalb der von ihm definierten Angemessenheitsgrenze Wohnungen mit angemessener Größe auf dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen.

2. Eine Ausdehnung der "Produkttheorie" auf Unterkunfts- und Heizkosten lässt sich der Rechtsprechung des BSG nicht entnehmen. Vielmehr hat das BSG entschieden, dass die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen sind, sofern sie angemessen sind (vgl BSG vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 4). Wenn die tatsächlichen Heizkosten niedriger als die angemessenen Unterkunftskosten gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 sind, so muss es auch bei einer Absenkung der Kaltmiete auf die Angemessenheitsgrenze bei Gewährung der geringen tatsächlichen Heizkosten bleiben.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.12.2009; Aktenzeichen B 4 AS 50/09 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um höhere Kosten der Unterkunft.

Der ... 1966 geborene Kläger bezog bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe und ab 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Dabei gewährte die Beklagte ihm zunächst die tatsächlich entstehenden Unterkunftskosten in Höhe von 350,00 EUR, zuletzt mit Bescheid vom 1. März 2005 für die Zeit vom 1. April 2005 bis 30. September 2005. Zugleich wies sie den Kläger mit Schreiben vom 1. März 2005 darauf hin, dass in Zukunft nur der angemessene Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden könne. Dieser betrage in seinem - des Klägers - Fall in analoger Anwendung der Wohngeldtabelle 245,00 EUR Kaltmiete inklusive Nebenkosten zuzüglich der derzeit laufend zu zahlenden Heizkosten. Sie - die Beklagte - werde daher die bislang anerkannte Miethöhe nur bis zum 30. September 2005 berücksichtigen. Bis dahin müsse er - der Kläger - die Unterkunftskosten durch Wohnungswechsel, Vermietung oder auf andere Weise senken. Ab 1. Oktober 2005 werde sie - die Beklagte - nur noch den angemessenen Unterkunftsbedarf berücksichtigen. Nachdem der Kläger darauf hingewiesen hatte, dass bei Anwendung der Tabelle zu § 8 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) die Mietobergrenze 300,00 EUR betrage, da seine Wohnung nach dem 31. Dezember 1991 bezugsfertig geworden sei, teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 10. März 2005 mit, dass nunmehr von einer angemessenen Kaltmiete in Höhe von 300,00 EUR ausgegangen werde. Dementsprechend müsse er die Unterkunftskosten senken. Mit Bescheid vom 3. Mai 2005 teilte die Beklagte dem Kläger wiederum mit, dass die angemessene Kaltmiete 245,00 EUR betrage, so dass er die Unterkunftskosten entsprechend senken müsse. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er sich gegen die Zugrundelegung der 3. Spalte der Tabelle zum WoGG wandte. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass die derzeitige Kaltmiete des Klägers in Höhe von 330,00 EUR inklusive Nebenkosten bei einer Wohnfläche von 53,6 qm unangemessen sei. Einige Grundstücksverwaltungsgesellschaften und Wohnungsbaugesellschaften hätten diverse 1-Zimmer-Wohnungen zu 158,00 EUR bis 295,00 EUR Warmmiete in verschiedenen Bezirken der Stadt im Angebot. Außerdem lägen weitere Mietangebote im gleichen Preissegment von privaten Vermietern vor.

Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 7. Juli 2005 bewilligte die Beklagte ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 610,00 EUR. Dabei ging sie von einer Kaltmiete von 245,00 EUR inklusive Nebenkosten zuzüglich der tatsächlich vom Kläger gezahlten Heizkosten in Höhe von 20,00 EUR aus, d. h. von einer Warmmiete in Höhe von 265,00 EUR. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2005 zurückwies.

Dagegen hat der Kläger am 5. September 2005 Klage bei dem Sozialgericht Schleswig erhoben. Damit hat er geltend gemacht, im Zusammenhang mit den Heizkosten werde darauf hingewiesen, dass für das gesamte Jahr 2003 lediglich 226,94 EUR für diese Position angefallen seien. Dieser sehr niedrige Betrag resultiere auch aus der Bezugsfertigkeit des Wohnraumes. Diesen Umstand wolle sich die Beklagte bei der Leistungsgewährung zunutze machen, gleichzeitig aber die Augen davor verschließen, dass neuere Wohnungen dann eventuell einen höheren Kaltmietzins aufwiesen. Au...

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