Rz. 1

§ 69 trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft und ist seitdem unverändert.

Die Vorgängervorschrift war § 49, die den identischen Text wie der ab 1.1.2018 geltende § 69 hat. Diese Vorgängervorschrift trat durch Art. 1 i. V. m. Art. 68 Abs. 1 SGB IX (BGBl. I 2001 S. 1046) zum 1.7.2001 in Kraft und zum 31.12.2017 außer Kraft. Sie löste die bis zu diesem Zeitpunkt in vielen Einzelgesetzen aufgeführten rehabilitationsträgerspezifischen Kontinuitätsregelungen bei den Entgeltersatzleistungen ab (§ 16 RehaAnglG, § 166 SGB III, § 23 SGB VI, § 51 Abs. 5 i. V. m. § 47 Abs. 4 SGB VII und § 26a Abs. 3 BVG – jeweils in den bis zum 30.6.2001 geltenden Fassungen). Der Text des damaligen § 49 hatte während des Wirkungszeitraumes keine Änderung erfahren.

Aufgrund der Einführung des SGB XIV wird bei § 69 ab dem 1.1.2024 das Wort "Versorgungskrankengeld" durch den Begriff "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" ersetzt (Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019, BGBl. I S. 2652).

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