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Nach § 29 (bis 31.12.2017: § 17 Abs. 2 bis 4) können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigen in eigener Verantwortung ein möglichst selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen.

Rehabilitationssport und Funktionstraining sind Leistungen zur Teilhabe (vgl. § 4 und § 5 Nr. 3). Deshalb ist es durchaus möglich, dass ein Versicherter zur Erreichung seines Rehabilitationsziels Mitglied eines adäquaten Sportvereins wird und sich die sonst anfallenden Kosten des Rehabilitationssports/Funktionstrainings in Form eines persönlichen Budgets auszahlen lässt. Voraussetzung z. B. ist, dass der adäquate Vereinssport vom Zweck her die gleichen Ziele erfüllt und von einem Übungsleiter geleitet wird. Die Gewährung des persönlichen Budgets bietet sich auf Antrag dann an, wenn z. B. ein in der Mobilität stark eingeschränkter Mensch

  • die Übungsstätte zu der Zeit, an der der Verein Rehabilitationssport anbietet, nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann und auch sonst keine Möglichkeit der Benutzung eines Pkw besteht und
  • sich einer anderen, nicht als Rehabilitationssportgruppe anerkannte Sportgruppe anschließt, die die gleichen Ziele wie der angedachte Rehabilitationssport verfolgt.

Näheres zum persönlichen Budget vgl. die Komm. zu § 29.

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