Rz. 1

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) hat das SGB IX mit Wirkung zum 1.1.2018 eine neue Struktur erhalten. Aus der Paragraphennummer 33 ist die 49 geworden. Die Norm ist inhaltlich bis auf Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 9 gleich geblieben. Bei Abs. 3 Nr. 6 erfolgte lediglich eine Anpassung der Formulierung, indem nicht alle Leistungen einzeln genannt, sondern eine Verweisung erfolgt. Abs. 9 ist die erforderliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV).

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde in Abs. 3 Nr. 5 das Überbrückungsgeld entsprechend § 57 SGB III durch den Gründungszuschuss entsprechend § 93 SGB III mit Wirkung zum 1.4.2012 ersetzt.

Durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) wurde in Abs. 3 Nr. 2a die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung eingefügt.

Mit der Schaffung des SGB IX haben die §§ 49 ff. den bisherigen § 11 "Berufsfördernde Leistungen" des Gesetzes über die Angleichung der Rehabilitation abgelöst. Die Vorschrift knüpft an die maßgebenden Regelungen zur beruflichen Rehabilitation im SGB wie § 16 SGB VI und § 35 SGB VII an. Der Begriff "berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation" wird durch den Begriff "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

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