Rz. 7a

Von einem unmittelbaren Behinderungsausgleich ist auszugehen, wenn eine verloren gegangene Körperfunktion ganz oder teilweise ersetzt wird. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören nach der Rechtsprechung das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums.

Ziel der Versorgung ist das weitestgehende Gleichziehen mit nichtbehinderten Menschen. Es gilt somit das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts.

Das Hilfsmittel dient in aller Regel ohne gesonderte weitere Prüfung der Befriedigung eines elementaren Grundbedürfnisses des täglichen Lebens i. S. d. § 47 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Erhaltung bzw. Wiederherstellung einer Körperfunktion als solche schon ein überaus hohes Grundbedürfnis in diesem Sinne ist. Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (z. B. C-Leg II: vgl. BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 3 KR 20/08 R Rz. 15; aufwendiges Hörgerät: vgl. BSG, Urteil v. 24.1.2013, B 3 KR 5/12 R; elektrisch betriebene Treppensteighilfe: BSG, Urteil v. 16.7.2014, B 3 KR 1/14 R).

Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn 2 tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (vgl. z. B. BSG, Urteil v. 25.6.2009, B 3 KR 2/08 R zur Versorgung mit einer Badeprothese, die bei einem unterschenkelamputierten Menschen dem – von den normalen Beinprothesen nicht gewährleisteten – sicheren Gehen und Stehen in Nassbereichen dient und deshalb unabhängig davon beansprucht werden kann, dass das Schwimmen eine Freizeitbetätigung darstellt, die nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehört).

Sind unter medizinischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mehrere Hilfsmittel gleichermaßen geeignet, den behinderungsbedingten Funktionsausgleich zu gewährleisten, steht dem behinderten Menschen ein Wahlrecht bei der Auswahl des zu finanzierenden Hilfsmittels zu (BSG, Urteil v. 3.11.1999, B 3 KR 16/99).

Beinamputierte Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit einem C-Leg (= intelligent gesteuertes Prothesensystem), sofern sie die Gebrauchsvorteile gegenüber einer konventionellen Prothese ausschöpfen können. Dazu reicht es,

  • wenn sich der Betroffene z. B. mit dem C-Leg sicherer und weniger schnell ermüdet fühlt,
  • wenn er sich insbesondere im ausgiebig genutzten großen Garten seines Hauses besser bewegen kann,
  • wenn er weniger hinkt, sein Laufbild verbessert wird, er das Gleichgewicht besser halten und wieder auch alternierend Treppen steigen kann

(LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.3.2011, L 9 KR 152/08).

Speziellen Wünschen im Hinblick auf Komfort oder Ästhetik ist nur nachzukommen, wenn der Leistungsberechtigte die Mehrkosten trägt (BSG, Urteil v. 15.3.2018, B 3 KR 18/17 R).

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