Rz. 39

Soweit in Rehabilitationseinrichtungen Vertretungen der Menschen mit Behinderungen eingerichtet sind, haben diese Anspruch darauf, die Nachweise zur Umsetzung des Qualitätsmanagements nach Abs. 3 Satz 1 zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Dies betrifft Werkstätten für behinderte Menschen gemäß § 216 Abs. 1 oder Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Satz 2. Diesen Vertretungen soll die Möglichkeit gegeben werden, die Qualität der Einrichtung und erbrachten Leistungen zu beurteilen. Dies ist ein Beitrag zur Partizipation der Menschen mit Behinderungen, die hierdurch gestärkt werden soll (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 247).

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