Rz. 2

Die Vorschrift verpflichtet die Rehabilitationsträger in ihrer Gesamtheit, für ein qualitativ und quantitativ ausreichendes, bedarfsorientiertes Angebot an Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen zu sorgen. Ziel ist, dass die anspruchsberechtigten Rehabilitanden ihre Leistungen zur Teilhabe zügig, in einer hohen Qualität, möglichst wohnortnah und vor allem bedarfsgerecht erhalten.

Bei den in § 36 genannten Einrichtungen und Diensten kann es sich

  • um eigene Dienste und Einrichtungen der Rehabilitationsträger ("Eigeneinrichtungen") oder
  • um sog. Vertragseinrichtungen/-dienste

handeln.

Die in § 36 geforderte Vielfalt bei den Einrichtungen bedeutet zugleich, dass für die Leistungen zur Teilhabe ausreichend Einrichtungen zur Verfügung stehen, in denen die Leistungen – je nach den Erfordernissen im Einzelfall – stationär, ambulant oder mobil erbracht werden können.

 

Rz. 3

Mit § 36 hat der Gesetzgeber wesentliche Aufgaben, die sich aus dem am 13.12.2006 geschlossenen Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention; BGBl. II 2008 S. 1420) ergeben, auf die Rehabilitationsträger übertragen. Die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen trat in der Bundesrepublik am 26.3.2009 in Kraft. Da sie – neben der Vorschrift des § 36 – geltendes Recht ist, ist die Konvention bei der Anwendung des § 36 parallel zwingend zu berücksichtigen. In Art. 26 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen heißt es:

Zitat

Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, einschließlich durch die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren. Zu diesem Zweck organisieren, stärken und erweitern die Vertragsstaaten umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste, und zwar so, dass diese Leistungen und Programme

  1. im frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer multidisziplinären Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen;
  2. die Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen ihren Aspekten sowie die Teilhabe daran unterstützen, freiwillig sind und Menschen mit Behinderungen so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen, auch in ländlichen Gebieten.

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