Rz. 4

Der Gesetzgeber lässt in § 29 offen, wie das Persönliche Budget im Einzelfall zu händeln ist. Um den Anspruch auf das Persönliche Budget (Inhalt) und das notwendige Verfahren zur Umsetzung zu präzisieren, schafft der Gesetzgeber durch § 30 (bis 31.12.2017: § 21a) die Möglichkeit, durch eine Rechtsverordnung Handlungsschritte zur Umsetzung vorzugeben. Diese Rechtsverordnung erfolgte am 27.5.2004 (BudgetV; Text vgl. Komm. zu § 29).

Die bis 31.12.2017 geltende Verordnung regelte,

  • dass das Persönliche Budget von allen Rehabilitationsträgern, den Pflegekassen und den Integrationsämtern erbracht werden konnte (§ 2 der VO).
  • dass die Krankenkasse, sofern sie für einen behinderten bzw. für einen von Behinderung bedrohten Menschen ein Persönliches Budget zu leisten hatte, in das Persönliche Budget nicht nur ausschließlich Teilhabeleistungen i. S. des § 5 SGB IX, sondern auch die sonstigen wegen Krankheit notwendigen Naturalleistungen (Sach- oder Dienstleistungen) einberechnen und in Geld umwandeln kann (z. B. Kosten für häusliche Krankenpflege i. S. d. § 37 SGB V, für Dialysebehandlung, für Hilfsmittel i. S. d. § 33 SGB V, für Fahrkosten zum Arzt im Rahmen des § 60 SGB V). Voraussetzung war, dass der Budgetnehmer die Umwandlung dieser Leistungen ausdrücklich wählt (§ 2 der VO). Die Aufnahme dieser Leistungen war dann in der Zielvereinbarung zu regeln.
  • dass ein Persönliches Budget auch als trägerübergreifendes Persönliches Budget zur Verfügung gestellt werden konnte (§ 2 der VO). Das war dann der Fall, wenn sich das Budget aus Leistungen verschiedener Rehabilitationsträger (einschließlich der Pflegekassen und dem Integrationsamt) zusammensetzen sollte. Beratungs- und fallführend war dann in der Regel der zuerst angegangene Rehabilitationsträger, sofern er Leistungen zum Persönlichen Budget hinzuzusteuern hatte.

    Der Rehabilitationsträger hatte als federführender Leistungsträger die beteiligten Leistungsträger über den trägerübergreifenden Teilhabebedarf zu unterrichten, deren Stellungnahme einzuholen, federführend den Inhalt der Zielvereinbarung festzulegen und den Verwaltungsakt gegenüber dem Budgetnehmer zu setzen (vgl. auch § 3 der VO).

  • dass laufende Budgetleistungen monatlich im Voraus an den Budgetnehmer zu zahlen waren (§ 3 Abs. 5 Satz 3 der VO).
  • dass die Zahlung eines Persönlichen Budgets den Abschluss einer Zielvereinbarung zwischen der den Antrag stellenden Person (Budgetnehmer) und dem Rehabilitationsträger bzw. – bei dem trägerübergreifenden Persönlichen Budget – dem federführenden Rehabilitationsträger voraussetzte (§ 4 der VO).
  • dass die Zielvereinbarung mindestens die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs und eine ausreichende Qualitätssicherung zu regeln hatte (§ 4 Abs. 1 der VO).
  • dass sowohl die den Antrag stellende Person als auch der das Budget zahlende Rehabilitationsträger die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund (z. B. Lebenssituation, fehlende Nachweise für die Qualitätssicherung) mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen konnte, wenn ihnen die Fortsetzung des Persönlichen Budgets nicht zumutbar war (§ 4 Abs. 2 der VO).
  • dass die Zielvereinbarung für die Dauer des Bewilligungszeitraumes galt und – nach erneuter Prüfung des Teilhabebedarfs – verlängert oder neugestaltet werden konnte (§ 4 Abs. 3 der VO).
 

Rz. 5

Ein großer Teil der Regelungen der bisherigen Budgetverordnung (Text: vgl. Komm. zu § 29) wurde in den ab 1.1.2018 geltenden § 29 übertragen. Deshalb wird auch in der Gesetzesbegründung zu § 29 aufgeführt, dass die Budgetverordnung aus dem Jahre 2004 mit Einführung des § 29 aufgehoben wurde (BT-Drs. 18/9522 S. 244). Aus Sicht des Autors besteht zurzeit kein Bedarf für eine (weitere) Rechtsverordnung.

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