Rz. 73

Nach den verschiedenen Berichten der Bundesregierung über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe (z. B. BT-Drs. 15/4575 v. 16.12.2004, S. 4 und 28, und BT-Drs. 16/13829 v. 17.7.2009, S. 49) sind die Gemeinsamen Empfehlungen teilweise nicht hinreichend konkret formuliert. Das liegt u. a. auch an den regionalen Besonderheiten und Strukturen, die in bundesweit geltenden Empfehlungen nicht ausreichend geregelt werden können. Aus diesem Grund sollen die Rehabilitationsträger und ihre Verbände gemäß § 26 Abs. 9 miteinander und mit anderen Stellen regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. Zweck dieser Form der Zusammenarbeit ist, für eine Region auf der Basis der Gemeinsamen Empfehlungen Absprachen zur besseren Erkennung des Teilhabebedarfs, zur besseren Koordination des Antrags- und (Teilhabe-)Leistungsgeschehens und zur Verbesserung der Versorgungsqualität zu treffen. Der Bundesrat verspricht sich von den regionalen Arbeitsgruppen regionale Lösungen für regionale Besonderheiten (z. B. unterschiedliche gesellschaftliche Infra- oder Versorgungsstrukturen).

 

Rz. 74

§ 26 Abs. 9 schließt nicht aus, dass für die regionalen Konkretisierungen bundesweit zuständige Rehabilitationsträger beteiligt werden können. Auch gibt § 26 Abs. 9 nicht vor, in welchem zeitlichen Abstand die Arbeitsgemeinschaften zu tagen haben und welche Beschlüsse zu fassen sind. Allerdings sind Abweichungen von den Gemeinsamen Empfehlungen, die zulasten der Versorgung von Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung gehen, nicht möglich.

 

Rz. 75

In der Regel wird sich die Größe und Zusammensetzung einer Arbeitsgemeinschaft nach den regionalen Gegebenheiten richten. Denkbar ist, dass sich die regionalen Arbeitsgemeinschaften zur Regelung von Strukturen auf der Ebene eines Bundeslandes oder Landesbereiches erstrecken. Denkbar ist aber auch, dass sich Arbeitsgemeinschaften aus Rehabilitationsträgern eines bestimmten Landkreises bzw. einer kreisfreien Stadt bilden.

Ob die Arbeitsgemeinschaften ihre Sitzungen in Form von Präsenzsitzungen oder mithilfe von Videokonferenzen etc. gestalten, liegt in der Entscheidung der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft. Auch Mischformen sind möglich.

Hinsichtlich der Bildung von regionalen Arbeitsgemeinschaften durch die Rehabilitationsträger wird auf die Komm. zu § 25 verwiesen.

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