Rz. 27

Wenn sich im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Frage stellt, wie der für den betroffenen Menschen in Betracht kommende Arbeitsmarkt und damit die zu erwartenden Beschäftigungsmöglichkeiten einzuschätzen sind, hat die Bundesagentur für Arbeit auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers gutachtlich Stellung zu nehmen. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 haben die Rehabilitationsträger in Gemeinsamen Empfehlungen zu regeln, in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit von den übrigen Rehabilitationsträgern zu beteiligen ist.

 

Rz. 28

Eine entsprechende Gemeinsame Empfehlung ist zum 1.9.2013 in Kraft getreten. Es handelt sich um die "Gemeinsame Empfehlung zur Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 38 SGB IX". § 38 ist dabei die textlich identische Vorgängervorschrift des ab 1.1.2018 geltenden § 54 (Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit). Bei einer Anpassung der Gemeinsamen Empfehlung hätte man lediglich die Nummern (= Zahlen) der SGB IX-Paragraphen ändern müssen, auf die die Gemeinsame Empfehlung Bezug nimmt. Zwecks Einsparung von Verwaltungsaufwand hat die BAR auf eine Anpassung verzichtet. Aus praktikablen Gründen liegt der Gemeinsamen Empfehlung der BAR jetzt ein Einlegeblatt bei, in dem die vor und nach dem 31.12.2017 geltenden SGB IX-Nummerierungen (= Zahlen) gegenübergestellt werden.

 

Rz. 29

Die seit 1.9.2013 geltende Gemeinsame Empfehlung regelt im Einzelnen insbesondere

  • das Verfahren zur Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit (§ 2 der Gemeinsamen Empfehlung):

    Bittet der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger die Bundesagentur für Arbeit mit einer konkreten Fragestellung um eine gutachterliche Stellungnahme zum in Betracht kommenden Arbeitsmarkt und die damit verbundenen voraussichtlichen Beschäftigungsmöglichkeiten, hat er entsprechende Anfragen an das Team Reha/SB2 (vgl. § 187 Abs. 4, bis 31.12.2107: § 104 Abs. 4) der jeweiligen Agentur für Arbeit zu richten. Der Anfrage/Anforderung (§ 54) sind alle für die Stellungnahme erforderlichen Unterlagen einschließlich vorliegender medizinischer Befunde/Gutachten beizufügen.

  • die Stellungnahme zur arbeitsmarktlichen Zweckmäßigkeit (§ 3 der Gemeinsamen Empfehlung):

    Bei der Beurteilung sind der für den betroffenen Menschen in Betracht kommende Arbeitsmarkt sowie die innerhalb einer angemessener Zeit nach Abschluss der Leistung zu erwartenden, dem Ziel der Leistung entsprechenden Beschäftigungsmöglichkeiten für den Rehabilitanden/die Rehabilitandin zu berücksichtigen. Sofern die angestrebte Leistung von der Agentur für Arbeit als nicht zweckmäßig beurteilt wird, stimmt sich der zuständige Rehabilitationsträger mit der Bundesagentur für Arbeit unter Einbeziehung des betroffenen Menschen zügig über das weitere Vorgehen ab.

  • die Einbindung von Fachdiensten der Bundesagentur für Arbeit (§ 4 der Gemeinsamen Empfehlung):

    Ist eine Bewertung durch einen Fachdienst (Technische Beratung, Berufspsychologischer Service, Ärztlicher Dienst) erforderlich, stellt die örtlich zuständige Agentur für Arbeit auf konkretisierte Anfrage der Rehabilitationsträger entsprechende Fachauskünfte zur Verfügung.

 

Rz. 30

Mit dem in der Gemeinsamen Empfehlung geregelten Verfahrensweise haben die Rehabilitationsträger die ihnen in § 26 Abs. 2 Nr. 4 aufgeführte Verpflichtung erfüllt.

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