2.1 Grundsatz der Erstattung

 

Rz. 2

Abs. 1 sieht ebenfalls wie bei der Erstattung von Fahrgeldausfällen im Nahverkehr eine Erstattung nach einem Prozentsatz der von den Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen vor.

 

Rz. 3

Maßgebend sind also ausdrücklich auch bei der Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr nicht durch Zählung der Begleitpersonen, die die Verkehrsmittel unentgeltlich nutzen, ermittelte individuelle, unternehmensbezogene Fahrgeldausfälle.

 

Rz. 4

Der Gesetzgeber ist auch hier im Grundsatz davon ausgegangen, dass es möglich und für die Unternehmer weniger verwaltungsaufwendig sei, den prozentualen Anteil der Fahrgeldausfälle an den Jahreseinnahmen aus Fahrkartenverkauf allein anhand der für die "zahlende" Bevölkerung und die begünstigten Personengruppen zur Verfügung stehenden Zahlen zu errechnen.

 

Rz. 5

Zur Ermittlung des Prozentsatzes s. Abs. 2.

2.2 Bekanntgabe des Prozentsatzes

 

Rz. 6

Im Gegensatz zu dem Prozentsatz für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr ist hier bei der Ermittlung des Prozentsatzes für die Erstattung der Fahrgeldausfälle nicht ein für jedes Land einheitlicher, aber länderspezifischer Prozentsatz zu ermitteln, sondern ein bundeseinheitlicher Prozentsatz.

 

Rz. 7

Dieser wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bekannt gegeben.

 

Rz. 8

Die Bekanntgabe erfolgt für jeweils 2 Jahre, d. h., der Prozentsatz gilt nicht wie der Prozentsatz für die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr ein Jahr, sondern für 2 Jahre unverändert.

2.3 Ermittlung des Prozentsatzes

 

Rz. 9

Abs. 2 Satz 2 enthält die Formel, nach der der Prozentsatz errechnet wird.

2.3.1 Ausweise

 

Rz. 10

Nach Abs. 2 Nr. 1 ist die Zahl der im Geltungsbereich des Gesetzes am Jahresende in Umlauf befindlichen Ausweise derjenigen schwerbehinderten Menschen zu berücksichtigen, in deren Ausweisen die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen ist. Zugrunde zu legen ist nur die Zahl dieser schwerbehinderten Menschen, weil nicht sie, sondern ausschließlich die Begleitpersonen dieser schwerbehinderten Menschen im Fernverkehr einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben. Nur für sie entstehen den Verkehrsunternehmen im Fernverkehr Fahrgeldausfälle.

2.3.2 Abschlag

 

Rz. 11

Von der ermittelten Zahl sind pauschal 25 % abzuziehen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Personenkreis schwerbehinderter Menschen, in deren Ausweisen die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen ist, weitere Reisen im Fernverkehr aufgrund der damit verbundenen Belastungen nicht regelmäßig und in dem Umfang wie nicht behinderte Menschen unternimmt.

2.3.3 Zählung der Ausweise

 

Rz. 12

Bei der Zahl der Ausweise kommt es auf die Zahl der im letzten Jahr vor dem 2-Jahres-Zeitraum in Umlauf befindlichen Zahl der Ausweise an.

2.3.4 Berücksichtigung der Wohnbevölkerung

 

Rz. 13

Der ermittelten Summe nach Abs. 2 Nr. 1 ist gemäß Nr. 2 die Zahl der Wohnbevölkerung im Übrigen gegenüberzustellen. Nr. 2 bildet im Grundsatz den Personenkreis der "zahlenden" Fahrgäste ab. Deshalb ist wie bei der Ermittlung des Prozentsatzes für die Erstattung im Nahverkehr auch hier die Zahl der Kinder unberücksichtigt zu lassen, jedoch anders als dort nicht die Zahl der Kinder unter 6 Jahren, sondern die Zahl der Kinder unter 4 Jahren in der Annahme, dass nur diese Personengruppe im öffentlichen Personenfernverkehr der Deutschen Bahn AG unentgeltlich befördert wird. Da es um ein Abbild der "zahlenden" Bevölkerungsgruppe geht, ist außerdem die nach Abs. 2 Nr. 1 ermittelte Zahl der schwerbehinderten Menschen und ihrer Begleitpersonen ebenfalls abzuziehen. Nicht Rechnung getragen wird bei der Bildung der Formel in der Berechnung der Nr. 2 allerdings der Änderung des neuen Tarifsystems der Deutschen Bahn AG seit dem Dezember 2002. Danach werden beispielsweise Kinder, die in der Begleitung Erziehungsberechtigter die Bahn benutzen, nicht nur bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres, sondern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unentgeltlich befördert.

 

Rz. 14

Die Daten der Wohnbevölkerung werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und veröffentlicht. Maßgebend sind die Veröffentlichungen zum Ende des letzten Jahres vor dem 2-Jahres-Zeitraum.

2.3.5 Berechnung von Bruchteilen

 

Rz. 15

Der sich nach Division der Zahlen aus Abs. 2 Nr. 1 durch die Zahlen aus Nr. 2 ergebende Bruchteil ist – da ein Prozentsatz ermittelt werden soll – mit 100 zu vervielfachen. Sich nach dieser Berechnung ergebende Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, darunter liegende Bruchteile abgerundet. Der sich nach Division der Zahlen aus Abs. 2 Nr. 1 durch die Zahlen aus Nr. 2 ergebende Bruchteil ist – da ein Prozentsatz ermittelt werden soll – mit 100 zu vervielfachen. Sich nach dieser Berechnung ergebende Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, darunter liegende Bruchteile abgerundet.

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