Rz. 6

Abs. 2 definiert den Begriff der Fahrgeldeinnahmen. Es sind dies zunächst alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Durch Art. 2 Nr. 14 Buchst. a des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S 3234) wurden die Wörter "zum genehmigten Beförderungsentgelt" gestrichen. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/9522) wird ausgeführt, dass damit eine Anpassung an die veränderte Gesetzeslage zur Genehmigung von Beförderungsentgelten im Allgemeinen Eisenbahngesetz erfolge. In diesen Vorschriften sowie im Personenbeförderungsgesetz ist jedoch keine Änderung im Hinblick auf die Beförderungsentgelte erfolgt, sondern auf das Erfordernis der Genehmigung für diese Entgelte. In Abs. 2 hätte demnach nicht der gesamte Wortlaut gestrichen werden müssen, sondern lediglich das Wort "genehmigten".

 

Rz. 7

Zu berücksichtigen sind nicht nur Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrkarten für Einzelfahrten zum vollen oder – abhängig vom Lebensalter – halben Fahrpreis, sondern auch Erträge aus Jahres-, Monats- und Wochenkarten, Mehrfahrtenkarten, Tageskarten, auch Einnahmen aus Schülerfahrkarten sowie "Juniortickets" und "Jobtickets". Zu berücksichtigen sind auch Einnahmen aus Bahncards und anderen Berechtigungsausweisen, die zum Erwerb von Fahrausweisen zu ermäßigten Preisen ermächtigen.

 

Rz. 8

Zu den Erträgen rechnen auch Einnahmen aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren als aus erhöhten Beförderungsentgelten. Dazu gehören, auch wenn nicht ausdrücklich genannt, auch Entgelte für die Beförderung von Fahrrädern.

 

Rz. 9

Erhöhte Beförderungsentgelte sind solche, die von Fahrgästen, die öffentliche Verkehrsmittel ohne Fahrausweis und damit ohne Fahrberechtigung nutzen, bei Kontrollen erhoben werden. Solche Entgelte – jedenfalls in der Höhe, in der in dem erhöhten Beförderungsentgelt als "Grundbetrag" der Betrag enthalten ist, der rechnerisch als nach erhobener Fahrpreis anzusehen ist – in den Begriff "Fahrgeldeinnahmen" einzubeziehen, erscheint sachgerecht, da auch die Entgelte für Fahrausweise, die diese Fahrgäste sonst erworben hätten, als Einnahmen anzusehen sind.

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