Rz. 18

Anspruch auf unentgeltliche Beförderung besteht auch auf Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzungsverkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen (Abs. 1 Nr. 7). Das Gesetz definiert den Nachbarschaftsbereich als den Raum zwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinander angrenzen zu müssen, durch einen stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind.

 

Rz. 19

In Betracht kommen damit Linien- und Fährschiffe auf Binnenseen, der Übersetzverkehr auf Flüssen, aber auch der Übersetzverkehr zu den Inseln der norddeutschen Küste.

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