Rz. 18

Im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigte behinderte Menschen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII gesetzlich unfallversichert.

Beitragspflichtiger Unternehmer bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist die Werkstatt (§ 136 Abs. 3 Nr. 1, § 150 Abs. 1 SGB VII), bei Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII der Rehabilitationsträger (§ 136 Abs. 3 Nr. 2, § 150 SGB VII).

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