2.1 Tatbestände

 

Rz. 2

In Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind die zu erhebenden Merkmale benannt.

Erhoben wird nach Nr. 1 nur die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit einem gültigen Ausweis gem. § 152 Abs. 5. Nur mit einem solchen Ausweis können Leistungen und sonstige Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach dem Schwerbehindertenrecht oder nach sonstigen Rechtsvorschriften zustehen, in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 3

Mit Hilfe der Statistik können Erkenntnisse gewonnen und Planungen über Umfang und Gestaltung erforderlicher Hilfen und Leistungen für schwerbehinderte Menschen angestellt werden.

 

Rz. 4

In den Ausweisen eingetragene Merkzeichen (§ 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung) werden in der Statistik nicht erhoben. Eine solche Erhebung zum Umfang der Inanspruchnahme und der entstehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr erfolgt mit der Statistik nach § 236.

 

Rz. 5

Die Angaben nach Abs. 1 Nr. 2 dienen mehreren Zwecken. Aus den Angaben zum Alter können Rückschlüsse auf die Zahl der noch nicht oder nicht mehr im Arbeitsleben stehenden schwerbehinderten Menschen gezogen werden, für die also Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben noch nicht oder nicht mehr in Frage kommen.

 

Rz. 6

Angaben zum Geschlecht schwerbehinderter Menschen sind erforderlich, um Aussagen zum Bedarf notwendiger geschlechtsspezifischer Maßnahmen treffen zu können.

 

Rz. 7

Angaben zum Wohnort ermöglichen Ländern und Kommunen entsprechende Planungen.

 

Rz. 8

Die Angaben zu Art und Grad der Behinderung (Abs. 1 Nr. 3) werden von den zuständigen Behörden im Rahmen des Verfahrens nach § 152 Abs. 1 erhoben. Zusätzlich werden für die Statistik nach Abs. 1 Angaben zur Ursache der Behinderung, also dazu, auf welches Ereignis die Behinderung zurückzuführen ist (Behinderung von Geburt an, Behinderung aufgrund eines Unfalls o. ä.), erhoben.

2.2 Hilfsmerkmale

 

Rz. 8a

Was Hilfsmerkmale sind, ist in dem neuen Abs. 2 bestimmt. Die Signiernummern für das Versorgungsamt und das Gerichtsland (Nr. 3) sind für die Statistik als Hilfsmerkmale erforderlich, um eine Vollzähligkeit der Datenmeldung eindeutig feststellen zu können und bei inhaltlichen Unstimmigkeiten Nachfragen an die Berichtsstellen zu ermöglichen.

2.3 Auskunftspflichtige Behörden

 

Rz. 9

Auskunftspflichtig gegenüber dem Bund (dem Statistischen Bundesamt) sind die Behörden der Länder, die für die Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und den Grad der Behinderung zuständig sind. In dem durch das Bundesteilhabegesetz v. 23.12.2016 (BGBl I S. 3234) in Abs. 3 angefügten Satz 3 wird bestimmt, dass bei dieser Meldung Angaben zu den Hilfsmerkmalen Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person (Abs. 2 Nr. 2) freiwillig sind.

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