Rz. 1a
Die Vorschrift regelt die alle 2 Jahre durchzuführende Bundesstatistik.
Durch die Neufassung durch das Bundesteilhabegesetz wurde ein Abs. 2 eingefügt, der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 3. In Abs. 1 Satz 2 wurde der Begriff "Tatbestände" durch das Wort "Erhebungsmerkmale" ersetzt. Damit wird dem Gebot nach § 9 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz Rechnung getragen, dass eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift unter anderem Erhebungs- und Hilfsmerkmale festlegen muss. Was Hilfsmerkmale für die Statistik sind, ist nun in Abs. 2 bestimmt.
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