Rz. 34

Für den Kostenerstattungsanspruch bei "zu Unrecht abgelehnten" Leistungen ist die vorherige Einschaltung des Rehabilitationsträgers und dessen Leistungsablehnung unabdingbare Voraussetzung. Der Antragsteller muss somit den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abwarten (BSG, Urteil v 14.12.2006, B 1 KR 8/06 R; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.8.2012, L 11 R 5319/11).

Die Ablehnung der Leistung muss sich ferner im Nachhinein als unrechtmäßig herausstellen. Das Risiko, dass sich später die Leistungsablehnung als unrechtmäßig herausstellt, und damit die Möglichkeit, dass die Kosten für die selbstbeschafften Teilhabeleistungen erstattet werden, trägt allein der Antragsteller.

Bei einer zu Unrecht abgelehnten Leistung hat der Leistungsträger gemäß § 44 SGB X die Pflicht, den rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakt auch dann mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn er unanfechtbar geworden ist. Wird ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren vor dem Jahr der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 S. 1 SGB X).

§ 18 Abs. 6 will dem Rehabilitanden einerseits die Möglichkeit eröffnen, sich eine von dem Rehabilitationsträger geschuldete, aber als Sachleistung nicht erhältliche Leistung selbst zu beschaffen, andererseits jedoch die Befolgung des Sachleistungsgrundsatzes dadurch absichern, dass eine Kostenerstattung nur erfolgt, wenn tatsächlich eine Versorgungslücke festgestellt wird (BSG, Urteil v. 8.9.2015, B 1 KR 14/14 R zum vergleichbaren § 13 Abs. 3 Satz 6 SGB V). Eine Versorgungslücke besteht nicht, wenn der Versicherte eine Leistung eines Rehabilitationsträgers in Anspruch nehmen kann, aber nicht will (vgl. auch BSG, Urteil v. 3.7.2012, B 1 KR 6/11 R).

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