Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die persönliche Rechtsstellung der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen.

Das Schwerbehindertengesetz verwendete die Begriffe "Vertrauensmann" und "Vertrauensfrau". Der nunmehr verwendete Begriff "Vertrauenspersonen" ist eine sprachliche Anpassung, um die jeweiligen Regelungen besser lesbar zu machen. Im Übrigen wird – auch in der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen – dort, wo es sprachlich möglich und vertretbar ist, die weibliche und die männliche Bezeichnung verwendet.

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