Rz. 33

Die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 und 2 gegenüber dem Menschen mit Behinderung ist eine ausschließliche Zuständigkeit. § 14 zielt darauf ab, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären. Die Vorschrift trägt dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken (BT-Drs. 14/5074 S 102 f. zu § 14; vgl. auch BSG, Urteil v. 20.10.2009, B 5 R 5/07 R, sowie BGH, Urteil v. 27.1.2015, VI ZR 54/14).

Die sog. Zuständigkeitsklärung erfolgt ab dem Jahr 2018 in unterschiedlichen Textpassagen, nämlich in

  • § 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, wenn der Antrag auf Teilhabeleistungen vom erstangegangene Rehabilitationsträger nicht weitergegeben wird, weil er für die beantragten Leistungen entweder

    • im vollem Umfang oder
    • zumindest zum Teil (dann aber mit der Möglichkeit, einen anderen Rehabilitationsträger nach § 15 zu beteiligen)

zuständig ist,

  • § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 4, wenn der Antrag an einen anderen Rehabilitationsträger deshalb weitergeleitet wird, weil der erstangegangene Rehabilitationsträger insgesamt für die beantragt Leistung nicht zuständig ist, aber die Zuständigkeit des anderen Rehabilitationsträgers gegeben sein kann, und
  • § 14 Abs. 3, wenn der zweitangegangene Rehabilitationsträger die Zustimmung hat, den Teilhabeantrag noch einmal an einen anderen Rehabilitationsträger weiterzuleiten.

Diese Regelungen bestimmen allein den leistenden Rehabilitationsträger – also den Träger, der für die Bearbeitung des Leistungsantrags und für die Koordination der Leistungen zuständig ist.

Der Autor bezeichnet diese Bestimmung des "leistenden" Rehabilitationsträgers als erste Phase der Antragsprüfung. Daneben gibt es noch eine zweite Phase: Steht der "leistende" Rehabilitationsträger fest, ist der Leistungsanspruch als solcher zu prüfen. In dieser Phase wird geprüft, ob an dem Leistungsgeschehen noch ein anderer Rehabilitationsträger zu beteiligen ist. Von Bedeutung ist hier in erster Linie § 15 Abs. 1. Diese Vorschrift kommt nur dann zur Anwendung, wenn der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger feststellt, dass für einen Teil der beantragten Leistungen die Zuständigkeit eines weiteren Rehabilitationsträgers gegeben ist (z. B. die Krankenkasse stellt fest, dass mit ihren Leistungen – z. B. Festbetrag für ein Hörgerät – nicht der gesamte Teilhabebedarf befriedigt werden kann, weil wegen beruflicher Besonderheiten ungedeckte Mehrkosten verbleiben, die vom Rentenversicherungsträger zu übernehmen sind). § 15 Abs. 1 ändert aber nichts an der Zuständigkeit des leistenden Rehabilitationsträgers i. S. d. § 14.

Bezüglich der Einzelheiten zu § 15 – auch hinsichtlich der Abgrenzung zwischen § 15 Abs. 1 und 2 – wird auf die Komm. zu § 15 verwiesen.

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