Rz. 2

Die Vorschrift verpflichtet die Rehabilitationsträger ergänzend zu § 9, bei der Prüfung des Teilhabebedarfs besonderes Augenmerk auf die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen und dessen aktuellem Arbeitsplatz zu richten. Während aufgrund Abs. 1 bei der Einleitung vom Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu prüfen ist, ob die Erwerbsfähigkeit des Behinderten bzw. von Behinderung bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann, konzentriert sich Abs. 2 auf die Prüfung der Gefährdung des aktuellen Arbeitsplatzes. 

Ergibt sich nach erster Einschätzung die Möglichkeit des Teilhabebedarfs für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, ist vom prüfenden Rehabilitationsträger auf jeden Fall die Bundesagentur für Arbeit einzuschalten, die unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes geeignete Vorschläge unterbreiten kann (vgl. Abs. 1 Satz 2). Ist der Rehabilitand schwerbehindert, hat der Rehabilitationsträger auch das Integrationsamt zu beteiligen (Abs. 3). Bei der Gefährdung des Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Arbeitnehmers (vgl. § 167 Abs. 2 Satz 4) ist auch der Arbeitgeber hinzuzuziehen (Abs. 5).

Im Übrigen haben alle beteiligten Rehabilitationsträger auf eine frühzeitige Antragstellung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hinzuwirken; die erforderlichen Leistungen sind von den Rehabilitationsträgern zu koordinieren (Abs. 4).

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