Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) in das SGB IX eingefügt worden. Sie tritt mit Ausnahme des Abs. 1 am 1.1.2020 in Kraft (Art. 26 Abs. 4 BTHG). Abs. 1 ist am 1.1.2018 in Kraft getreten.

Mit Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1367) wurde Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.7.2021 (Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes) als Folge der Neufassung des § 99 zum 1.7.2021 geändert.

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