Rz. 6

Nach Satz 3 umfassen die Leistungen – wie bisher in § 55 Abs. 2 Nr. 3 a. F. bereits auch – die blindentechnische Grundausbildung. Der Begriff "blindentechnische Grundausbildung" ist nicht legaldefiniert. Die blindentechnische Grundausbildung ist eine berufsvorbereitende Maßnahme. Sie richtet sich an Personen, die plötzlich erblindet sind oder deren Sehvermögen sich gravierend verschlechtert hat. Die "blindentechnische Grundausbildung" vermittelt blindenspezifische Techniken, die helfen, sich in Schule, Ausbildung und Alltag selbständig und aktiv zurechtzufinden. In der blindentechnischen Grundausbildung lernen vornehmlich Jugendliche und junge Erwachsene die Punktschrift lesen und schreiben, Ordnungs- und Ablagesysteme zu handhaben, einen Computer zu bedienen und mit einem elektronischen Notizbuch zu arbeiten. Weitere Inhalte können das Orientierungs- und Mobilitätstraining sein. Zur blindentechnischen Grundausbildung gehört auch die Auseinandersetzung mit der Sehbehinderung und ihren Auswirkungen auf den Alltag. Eine Liste von Anbietern blindentechnischer Grundausbildung ist im Internet unter www.rehadat-bildung.de zu finden. Satz 3 ist mangels entsprechender Einschränkungen sowohl für Gruppenveranstaltungen als auch für Einzelkurse anwendbar, soweit keine Gruppenveranstaltung zumutbar erreichbar ist.

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