Rz. 9

Heilpädagogische Leistungen umfassen nach Abs. 2 alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen. Hierzu gehören die jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen, psychosozialen Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten, soweit die Leistungen nicht von § 46 Abs. 1 erfasst sind. Im Gegensatz zu § 46 Abs. 1 unterfallen § 79 Abs. 2 nur Leistungen, die nicht unter ärztlicher Leitung erbracht werden. Die Leistungen können also auch von Heilpädagogen erbracht werden (BR-Drs. 428/16). Werden die Leistungen in sozialpädiatrischen Zenten und in interdisziplinären Förderstellen neben den medizinischen Leistungen erbracht, sind sie den Leistungen der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen (BR-Drs. 428/16).

 

Rz. 10

Heilpädagogisches Reiten kann bei einem noch nicht eingeschulten seelisch behinderten oder von einer seelischen Behinderung bedrohten Kind eine heilpädagogische Maßnahme sein. Entscheidend ist der Schwerpunkt der Zielsetzung der Maßnahme (OVG Koblenz, Urteil v. 4.11.2010, 7 A 10796/10).

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