2.1 Begriff der Werkstatt für behinderte Menschen

 

Rz. 7

Die WfbM ist eine Einrichtung zur Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben. Für die behinderten Menschen, die trotz aller Hilfen wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, bieten WfbM Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich und Arbeitsplätze. Die Leistungen in WfB setzen voraus, dass die WfbM nach den Regelungen der §§ 219 ff. und der ergänzenden Werkstättenverordnung vorläufig oder endgültig anerkannt sind (im Einzelnen § 225). Die Bundesagentur für Arbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen. Voraussetzung für Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen ist auch, dass der Behinderte werkstattfähig ist, d. h., er muss gemeinschaftsfähig und darf nicht erheblich pflegebedürftig sein. Die WfbM sollen allen Behinderten offen stehen, die voraussichtlich in der Lage sind, nach den Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.

2.2 Zielsetzung der Werkstätten für behinderte Menschen

 

Rz. 8

Die WfbM müssen es allen behinderten Menschen ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und ein dem Leistungsvermögen angemessenes Arbeitsentgelt zu erzielen. Zu diesen behinderten Menschen gehören auch diejenigen, für deren Betreuung und individuelle Förderung in den WfbM aufgrund der Behinderung eine besondere personelle Ausstattung erforderlich ist und deren Betreuung und Förderung daher in besonderen Fördergruppen erfolgt. Die Ursache der Behinderung spielt für die Aufnahme in einer WfbM keine Rolle.

 

Rz. 9

Soweit behinderte Menschen die Mindestvoraussetzungen für eine Förderung und die Arbeit in der Werkstatt für Behinderte nicht oder noch nicht erfüllen, können sie in Einrichtungen der sozialen Rehabilitation unter dem"verlängerten Dach" der Werkstatt betreut werden. Diese Lösung erleichtert einen eventuellen späteren Wechsel in die Werkstatt. Die Betreuung unter dem "verlängerten Dach" der Werkstatt ist nicht Gegenstand der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

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