Rz. 1

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 141 zu § 223. Mit Art. 1 BTHG ist ein Abs. 2 neu angefügt worden. In Abs. 1 entspricht die Vorschrift dem bisherigen § 141.

Durch Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1367) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 10.6.2021 (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes) geändert.

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