Rz. 1

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 106 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 189. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 106 mit Anpassung der Verweisungen in Abs. 1 infolge der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3. Die Vorschrift enthält ferner sprachliche Änderungen insofern, als nun die weibliche Form der jeweils angesprochenen Person zuerst genannt wird.

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