2.1 Bezeichnung der Integrationsämter

 

Rz. 3

Die Bezeichnung "Integrationsämter" hat zum 1.7.2001 die im Schwerbehindertengesetz noch gebräuchliche Bezeichnung "Hauptfürsorgestellen", ersetzt, um die Aufgaben dieser Ämter besser zu verdeutlichen (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 14/5800 S. 37). Aufgabe dieser Ämter ist nicht die Fürsorge für schwerbehinderte Menschen, sondern die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben. Durch ein redaktionelles Versehen war in die Beschlussempfehlung des Ausschusses (BT-Drs. 14/5786) und in den o. a. Bericht nicht der vollständige Wortlaut des Änderungsantrages, mit dem die Änderung der Bezeichnung dieser Ämter eingeführt werden sollte, übernommen worden, sondern lediglich die Kurzbezeichnung. Dieses Versehen ist im Rahmen des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1457) berichtigt worden.

2.2 Durchführung der Aufgaben

 

Rz. 4

Die Aufgaben der Integrationsämter sind in § 185, die Aufgaben der Bundesagentur in § 187 — nicht abschließend — beschrieben (vgl. im Einzelnen dort).

 

Rz. 5

Die Integrationsämter und die Bundesagentur für Arbeit haben bei der Durchführung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben eng zusammenzuarbeiten. Konkretisiert werden diese Pflichten in den jeweiligen Vorschriften. So bestehen konkrete Verpflichtungen zur Zusammenarbeit bei der Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen (§ 200).

2.3 Freie Entschließung

 

Rz. 6

Das Schwerbehindertengesetz, das mit dem In-Kraft-Treten des SGB IX aufgehoben wurde, ist als "Gesetz des guten Willens" bezeichnet worden. Hiermit sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass die für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in Arbeit und Beruf Verantwortlichen, die privaten und öffentlichen Arbeitgeber, die ihnen in diesem Gesetz auferlegten Pflichten aus freiem Willen und in sozialer Verantwortung erfüllen würden und der Staat nur zurückhaltend, notfalls mit Zwangsmaßnahmen, eingreifen sollte.

 

Rz. 7

Solche Zwangsmaßnahmen sind die Bußgelder für die Fälle, in denen gegen Verpflichtungen vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen wird (§ 238 — Bußgeldvorschriften). Eine weitere Sanktion ist auch die Ausgleichsabgabe in ihrer Ausgestaltung seit dem 1.1.2001. Hiermit wird das Ziel verfolgt, Pflichtverletzungen nach dem Grad dieser Verletzung zu ahnden: Je höher der Umfang der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht, desto höher die Ausgleichsabgabe (§ 160 Abs. 2).

2.4 Vorrang der Rehabilitationsträger

 

Rz. 8

Die Vorschrift stellt klar, dass die Verpflichtungen der Rehabilitationsträger durch die Wahrnehmung der Aufgaben durch die Integrationsämter und die Bundesagentur für Arbeit nicht berührt werden. Die Rehabilitationsträger haben eigene Aufgaben auch gegenüber schwerbehinderten Menschen, die Mittel hierfür sind aus den Haushaltsmitteln dieser Träger aufzubringen. Die Rehabilitationsträger können von ihnen zu erbringende Leistungen nicht mit Hinweis darauf verweigern, dass die Integrationsämter und die Bundesagentur für Arbeit Leistungen nach dem Teil 3 dieses Gesetzes erbringen können. Das gilt auch für die Bundesagentur für Arbeit, soweit sie ihre Aufgaben nach dem Teil 1 dieses Gesetzes als Rehabilitationsträger oder dem SGB III erbringt.

In Bezug auf die Integrationsämter, die bei der Erbringung von Leistungen (nach § 185) ausschließlich Mittel der Ausgleichsabgabe verwenden, wird dies in § 160 Abs. 5 verdeutlicht: Mittel der Ausgleichsabgabe dürfen nur verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden. Diesen Grundsatz präzisiert im Weiteren auch § 185 Abs. 6.

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