0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 100 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 183. Die Vorschrift entspricht inhaltlich ohne Änderungen dem bisherigen § 100.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift übernimmt die bis zum Inkrafttreten des SGB IX am 1.7.2001 in § 24 Abs. 7 des Schwerbehindertengesetzes geregelte Verordnungsermächtigung.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Rechtsverordnung, in der nähere Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schwerbehindertenvertretungen (§ 177) und ihrer Stufenvertretungen (§ 180) enthalten sind, ist die Wahlordnung-Schwerbehindertenvertretungen, die durch Art. 54 SGB IX v. 19.6.2001 geändert, im Wesentlichen sprachlich und an die Verwendung der männlichen und weiblichen Bezeichnungen im SGB IX angepasst wurde.

 

Rz. 3

Die Verordnung enthält im Ersten Abschnitt Regelungen zur Vorbereitung der Wahl, im Zweiten Abschnitt zur Durchführung der Wahl und im Dritten Abschnitt Regelungen zum vereinfachten Wahlverfahren. Ein vereinfachtes Wahlverfahren ist danach durchzuführen, wenn der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht und dort weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind. In diesen Fällen wird eine Schwerbehindertenvertretung direkt in einer einzuberufenden Wahlversammlung gewählt (§ 20 der Wahlordnung).

 

Rz. 4

Besondere Regelungen sieht die Wahlordnung für die Wahl der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen in Betrieben und Dienststellen im Zweiten Teil, für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Dritten Teil und für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen im Vierten Teil vor.

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