0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 86 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 169. Er entspricht inhaltlich dem bisherigen § 86.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift bestimmt, dass die Frist für die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen wenigstens 4 Wochen beträgt.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Frist gilt nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber, nicht auch für die Kündigung durch den schwerbehinderten Menschen.

Die Frist ist eine Mindestfrist. Sehen gesetzliche Vorschriften oder tarifvertragliche Regelungen längere Kündigungsfristen vor, gelten diese.

 

Rz. 3

Die Regelung steht im Kapitel 4 über den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen. Da die Vorschriften dieses Kapitels aber nicht für schwerbehinderte Menschen gelten, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als 6 Monate besteht (§ 173 Abs. 1 Nr. 1), trifft § 169 nur die Aussage, dass ein Arbeitsverhältnis, das dem Kündigungsschutz unterliegt, dieser Mindestkündigungsfrist unterliegt. Ein solches Arbeitsverhältnis kann erst frühestens 4 Wochen nach der Kündigungserklärung beendet werden.

 

Rz. 4

§ 622 Abs. 1 BGB sieht für die Kündigung eines Arbeitnehmers ebenfalls eine Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen vor, und zwar entweder zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. im Übrigen regelt § 622 Abs. 2 BGB längere Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen.

 

Rz. 5

Für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit sieht § 210 Abs. 2 im Übrigen die Erhöhung der in § 29 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes bestimmten Kündigungsfrist von 2 Wochen auf 4 Wochen vor.

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