Rz. 16

Die Teilnahme des Rehabilitanden an einer Teilhabeleistung begründet ggf. Versicherungspflicht zur Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 SGB VII. Gemäß der "Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs" v. 8./9.2012 (TOP 13) und der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht des GKV-Spitzenverbandes am 5./6.6.2013 (TOP 12) werden die Unfallversicherungsbeiträge im Rahmen des Erstattungsanspruchs des § 16 ausgeglichen. Der Grundsatz, dass ein Ausgleich in Form von Geld erfolgt, ohne dass Versicherungszeiten usw. korrigiert werden, gilt bei den Unfallversicherungsbeiträgen wegen des nachstehend aufgeführten, speziellen Umlageverfahrens nicht.

Die Beiträge in Form der Umlage sind im März/April des Folgejahres zu melden und zu zahlen. Der die Erstattung begehrende Rehabilitationsträger kann die Umlagebeiträge erst zu dem Zeitpunkt erstattet verlangen, in dem er mit den Umlagebeiträgen belastet ist.

Erfolgt z. B. eine die Versicherungspflicht zur Unfallversicherung auslösende Teilhabeleistung Mitte 2019 und macht der Rentenversicherungsträger bereits im November 2019 seinen Erstattungsanspruch wegen der Umlagebeiträge zur Unfallversicherung geltend, kann er bisher noch nicht belastet worden sein. Ein Erstattungsanspruch in Form von lediglich geschätzten Unfallversicherungsbeiträgen ist wegen des Fehlens entsprechender Vereinbarungen nicht möglich.

Auf der anderen Seite hat der erstattungspflichtige Rehabilitationsträger i. S. d. § 16 die Unfallversicherungsbeiträge zu erstatten, wenn die eigentliche Rehabilitationsleistung z. B. im Jahr 2018 war und der Erstattungsanspruch erst im zweiten Halbjahr 2019 gestellt wird; dann hat nämlich der vorleistende (= zweitangegangene) Rehabilitationsträger tatsächlich bereits die Unfallversicherungsbeiträge entrichtet.

 

Rz. 17

Die Beiträge zur Unfallversicherung variieren von Jahr zu Jahr geringfügig und betragen ca. 0,37 EUR je Tag, an dem der Unfallversicherte zulasten des entsprechenden Rehabilitationsträgers an einer medizinischen Rehabilitationsleistung teilnimmt. Der Beitrag für Rehabilitanden je Belegungstag betrug 2018 0,3613 EUR (2017: 0,3766 EUR). Für eine 21-tägige Rehabilitationsleistung fallen deshalb ca. 7,70 EUR an Unfallversicherungsbeiträgen an.

Wegen des geringen Betrages und der Wirren, ob der vorleistende (= zweitangegangene) Rehabilitationsträger bereits die Umlagebeiträge entrichtet hat, haben einige Rehabilitationsträger bei Erstattungsansprüchen nach § 16 um einen gegenseitigen Erstattungsverzicht geworben. Dieser gegenseitige Erstattungsverzicht wird in der Praxis von den meisten Rehabilitationsträgern gelebt.

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