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Die in dieser Vorschrift bestimmten Sonderregelungen sind eine Folge der Tatsache, dass auch mit dem Bundesteilhabegesetz, mit dem die Leistungen der Eingliederungshilfe in das SGB IX überführt worden sind, das Recht der Eingliederungshilfe für minderjährige Leistungsberechtigte im SGB XII beibehalten wurde.

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