Rz. 9

Abs. 4 enthält eine Sonderregelung in Abweichung der Grundregel des § 125 für Vereinbarungen zum Lebensunterhalt auch für volljährige Leistungsberechtigte, die eine Internatsschule speziell für Menschen mit Behinderungen besuchen wie z. B. eine Internatsschule für blinde oder taubblinde Menschen. Voraussetzung ist der Besuch der Internatsschule mit dem Ziel einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und der Besuch weiterführender Schulen (§ 112 Abs. 1 Nr. 1) sowie zur schulischen Ausbildung für einen Beruf (§ 112 Abs. 1 Nr. 2).

Auch in diesen Konstellationen wird im Zusammenhang mit der Sonderregelung zur Anrechnung von Einkommen nach § 142 Abs. 3 erreicht, dass für Eltern volljähriger Kinder bei den existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt keine Schlechterstellung gegenüber der (bis 31.12.2019) geltenden Rechtslage erfolgt.

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