0.1 Bisheriges Recht

 

Rz. 1

Unmittelbarer Vorläufer der Regelungen in § 133 SGB IX ist § 80 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019 und für Abs. 5 mit Ausweitung des Regelungskatalogs der § 81 Abs. 2 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019. §§ 80, 81 Abs. 2 haben wiederum mit Wirkung zum 1.1.2005 § 94 BSHG abgelöst. Im Übrigen hat das Schiedsstellenwesen im Sozialrecht eine lange Tradition, die bis auf das Jahr 1913 zurückreicht (vgl. Becker, SGb 2013 S. 664). Für das Sozialhilferecht wurde erstmals mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (2. SKWPG, BGBl. 1993 I S. 2374) ein Schiedsstellenverfahren eingeführt, um Konflikte zwischen den Sozialhilfeträgern (Leistungsträger) und den leistenden Dritten (Leistungserbringer) über Vereinbarungen zu klären (vgl. Begründung Regierungsentwurf, BR-Drs. 12/5510 S. 11 f.).

0.2 Vergleich zum Vertragsrecht des Zehnten Kapitels SGB XII ab 1.1.2020

 

Rz. 2

§ 133 ist mit der Regelung in § 81 SGB XII des allgemeinen Sozialhilferechts i. d. F. Art. 13 BTHG identisch.

0.3 Nur formales Inkrafttreten zum 1.1.2018 – materielles Inkrafttreten zum 1.1.2020

 

Rz. 3

§ 133 tritt zwar bereits zum 1.1.2018 in Kraft. Ihre volle Wirksamkeit entfaltet die Regelung aber erst mit Inkrafttreten der Strukturreform der Eingliederungshilfe (neu) zum 1.1.2020. Die Vorschriften der §§ 123 ff. sind die Ermächtigungsgrundlage, neue Verträge mit Wirkung zum 1.1.2020 vorzubereiten und abzuschließen (vgl. Komm. zu § 123 Rz 6). Soweit im Zeitraum 2018 und 2019 neu abgeschlossene Verträge Gegenstand eines Schiedsstellenverfahrens sind, kann § 133 auch vor dem 1.1.2020 angewendet werden, soweit das Land bereits eine Schiedsstelle nach § 133 errichtet und eine konkretisierende Rechtsverordnung nach Abs. 5 erlassen hat.

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