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Die Regelung einer gesetzlichen Grundlage für Vergütungsminderungen ist neu, so dass kein unmittelbarer Vorläufer der Regelungen vorhanden ist. Allerdings eröffnet § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (i. d. F. bis zum 31.12.2019) den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen, wobei auch Abmachungen über die Kürzung der Vergütung im Fall der Pflichtverletzung möglich sind; was häufig aber nicht erfolgte.

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