Rz. 4

§ 127 enthält Regelungen zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung und ist Teil des besonderen Vertragsrechts für die Eingliederungshilfe in Teil 2 des Achten Kapitels SGB IX i. d. F. des Art. 1 BTHG.

 

Rz. 5

Abs. 1 regelt erstmals Modalitäten und Wirkung der Zahlung der vereinbarten Vergütung und stärkt gleichzeitig das Prinzip prospektiver Entgeltvereinbarungen.

Mit Abs. 2 wird sichergestellt, dass ohne Zustimmung des Trägers der Eingliederungshilfe vorgenommene Investitionsmaßnahmen nicht zu einer höheren Vergütung führen können.

Abs. 3 behandelt den Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und ermöglicht in Ausnahmefällen einen nachträglichen Ausgleich, wenn es zu unvorhergesehenen wesentlichen Änderungen der Annahmen gekommen ist, die der Vergütungsvereinbarung zugrunde lagen.

Abs. 4 legt fest, dass eine vereinbarte oder durch die Schiedsstelle festgesetzte Vergütung bis zum Inkrafttreten einer neuen Vergütungsvereinbarung weiter gilt.

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